Die als Versicherungsmaklerin registrierte moneymeets community GmbH/Köln hatte Beratung und Haftung unzulässig per AGB ausgeschlossen (vgl. ‚vt’ 50/14), eine Abmahnung ignoriert (vgl. ‚vt’ 03/15) und die den Verbraucherschutz mit Füßen tretende Geschäftspraxis erst durch das vom Berufsverband IGVM – Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V./Berlin angeschobene Urteil des Landgerichts Köln eingestellt (vgl. ‚vt’ 43/15). Damit hatte das Geschäftsmodell des InsurTech einen erheblichen Dämpfer hinnehmen müssen. In der ebenfalls monierten Weitergabe der hälftigen Courtage sah das LG Köln hingegen keinen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Dagegen legte der von seinem Berufsverband unterstützte Kläger, Versicherungsmakler Harald Banditt/Hoppegarten, Berufung ein. Bei der mündlichen Verhandlung am 21.10.2016 ließ der vorsitzende Richter des mit der Berufung befassten Oberlandesgerichts Köln allerdings durchblicken, man beabsichtige „die Berufung als unbegründet zurückzuweisen“, teilt die IGVM aktuell mit. „Das Provisionsabgabeverbot sei nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr zeitgemäß, denn es schütze nicht (mehr) die Interessen der Verbraucher, sondern primär die der Versicherungsvermittler“, fasst Wilfried E. Simon, 1. stv. IGVM-Vorsitzender, die OLG-Sichtweise zusammen. Es handele sich bei den betreffenden drei Verordnungen zur Überzeugung des Gerichts nicht (mehr) um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (bis zum 09.12.2015 noch § 4 Nr. 11 UWG). Dem hält die IGVM das BGH-Urteil vom 02.12.2009 (Az.: I ZR 152/07) entgegen: „... nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.“ Harald Banditt betont: „Nach unserer Auffassung sind diese Tatbestände beim nach wie vor geltenden Provisionsabgabeverbot gegeben.“ Umso gespannter darf man auf die Urteilsbegründung sein. Termin zur Entscheidungs-Verkündung ist der 11.11.2016. Die IGVM bezweifelt, dass das OLG die Revision zum BGH zulassen wird. „Die Politik ist nun gefordert, Regelungen zu erlassen, wonach für erbrachte Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern angemessene Vergütungen rechtssicher vereinbart werden können“, fordert Simon. Denn: „Einerseits wird eine grundsätzliche Pflicht zur umfassenden Beratung vor der Versicherungsvermittlung im VVG gesetzlich normiert, für die der Dienstleister jedoch keine Vergütung verlangen darf, wenn einer umfassenden Bedarfsermittlung, Risiko- und Marktanalyse mit anschließender Beratung, Marktselektion und Beratung keine erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages folgt.“