Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet planmäßig am 28.09.2025 statt. Doch erlebt die Koalition aus SPD, Grünen und FDP noch das reguläre Ende der 20. Legislaturperiode? Großer Knackpunkt ist der Bundeshaushalt 2025.
Da steht ein heißer November ins Haus: Mit der Bereinigungssitzung im Haushaltsausschuss am 14.11.2024, der zweiten Lesung im Parlament ab dem 26.11. und der für den 29.11. vorgesehenen dritten Lesung. Nicht nur dort ist der Ausgang ungewiss, auch bei wichtigen Reformvorhaben. Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenpaket II) beinhaltet Konfliktpunkte, wie Generationenkapital, Haltelinie des Rentenniveaus bei 48 %, Renteneintrittsalter mit 67 Jahren sowie insbesondere einen explodierenden Beitragssatz (vgl. ‚vt‘ 23/24) und ist noch lange nicht in trockenen Tüchern.
Ungeachtet dessen, welche wichtigen Vorhaben denn tatsächlich noch umgesetzt werden, haben zahlreiche Vermittlerverbände zum Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz), das das BMF Ende September als Referentenentwurf vorlegte
(vgl. ‚vt‘ 40/24), ihre Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung eingereicht. Von AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. über BDV – Bundesverband Deutscher Vermögensberater, BFV – Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler, BMI – Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner und BVK – Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. bis hin zu VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. findet sich viel Lob, aber auch einiges an Schatten bzw. konstruktive Verbesserungsvorschläge. Unisono wird bemängelt, dass Selbständige nicht direkt, sondern erst perspektivisch in den Kreis der Förderberechtigten mit einbezogen werden sollen:
„Im Begründungsteil zum Referentenentwurf wird darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch Selbständige in die neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge einbezogen werden sollen. Vom Grundsatz her befürworten wir dies ausdrücklich, nur warum erst ‚später‘? Viele Selbständige
sind dringend auf Unterstützung beim Aufbau einer Altersvorsorge angewiesen. Viel gravierender aber ist, dass die staatliche Förderung in voller Höhe aus Steuermitteln finanziert wird, zu denen auch die Selbständigen beitragen. Diese subventionieren damit die Altersvorsorge von sozialversicherungspflichtig Beschäftigen, ohne selbst profitieren zu können“, moniert der BDV.
Die Positivliste förderfähiger Produkte und Anlagen gesetzlich festzuschreiben, wertet die BMI als „kontraproduktiv“ und die Liste zudem als inkohärent: „Aktien im Freiverkehr nach § 1b Satz 2 Nr. 2e AltZertG-E sind nicht selten ‚markteng‘ und daher teilweise wenig liquide und extrem schwankungsanfällig. Warum es zulässig ist, dass sie in einem Altersvorsorge-Depot ‚bespart‘ werden können, während andere vollregulierte und diversifizierte Fondsprodukte ausgeschlossen werden sollen, erschließt sich nicht. Die Auswahl aus dem KAGB hinsichtlich der förderfähigen Produkte erscheint zudem willkürlich, da ganze ‚realwert-orientierte‘ Anlageklassen wie ELTIF und depotfähige geschlossene Publikums-AIF, die als AG oder künftig als Sondervermögen aufgelegt werden können, wegfallen.“
Der BVK weist darauf hin, dass eine steuerlich geförderte Altersvorsoge eng verbunden sein muss mit dem Ziel einer lebenslangen Rente: „Aus Sicht des BVK ist ein Produkt, bei welchem die Gefahr einer nicht ausreichenden lebenslangen Versorgung besteht, nicht für eine staatlich geförderte Altersvorsorge geeignet. Die fixen Kosten im Rentenalter müssen aus BVK-Sicht auch von lebenslang garantierten Renteneinnahmen gedeckt werden. Bereits mehrfach hatte der BVK diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine Aufweichung der Beitragsgarantie in der Ansparphase insbesondere in Niedrigzinsphasen notwendig und sinnvoll ist, damit die Chance auf eine höhere Rendite bis zum Rentenbeginn möglich wird. Der nunmehr angedachte
Weg ohne jedwede Garantien sowohl in der Ansparphase als auch in der Rentenphase würde die Altersvorsorge jedoch den volatilen Kapitalmärkten ausliefern. Schon der Begriff der Altersvorsorge beinhaltet vom Sinn und Zweck her die Herstellung einer gewissen finanziellen Sicherheit im Alter. Fraglich ist aus BVK-Sicht daher auch, ob Einzelaktien für ein staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt genutzt werden sollten. Ein Wirecard-Skandal im Rahmen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge sollte ausgeschlossen werden. Im Übrigen sind Einzelaktien auch nicht VL-fähig. Warum sollen sie dann zur staatlich geförderten Altersvorsorge herangezogen werden können?“
Die BFV kritisiert die weitreichende Ermächtigung des BMF zu Kostenpositionen, womit womöglich bedenkliche und ideologisch geprägte Vergütungseingriffe nicht ausgeschlossen sind: „Der Referentenentwurf sieht als Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unter § 2a Abs. 4 vor: ‚Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen (…)‘. Diese Ermächtigung zu Kostenarten, die auch die Kosten für Beratung und Vermittlung betreffen könnten, ist sehr weitreichend und soll per Rechtsverordnung ohne Parlamentseinbezug Eingriffe ermöglichen. Die geplante Ermächtigung stößt auch auf verfassungsrechtliche Bedenken. So weitreichende Eingriffsmöglichkeiten sollten weiterhin nur durch Gesetzesänderungen erlaubt sein.“
Zugleich moniert die BFV, dass geförderte Altersvorsorgeverträge auch ohne ein Beratungsangebot abgeschlossen werden können. Die BFV spricht sich dafür aus, dass „der Abschluss einer steuerlich geförderten Altersvorsorge mit einem Beratungsangebot nach § 34d/f Gewerbeordnung zugelassener und qualifizierter Vermittler verbunden sein muss“. Denn, so die BFV: „Beratung, Vermittlung und Betreuung durch qualifizierte Versicherungsmakler und Finanzberater verursacht nicht nur Kosten. Sie haben insbesondere einen hohen Wert für den Verbraucher.“
Der AfW begrüßt den Erhalt der Versicherungsprodukte als stabile Basis: „Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung, die bestehenden versicherungsbasierten Altersvorsorgelösungen in reformierter Form und mit Bestandsschutz beizubehalten. Die versicherungsbasierten Produkte bieten eine notwendige
Stabilität und langfristige Sicherheit, die für sicherheitsorientierte Kunden unverzichtbar sind. Dies stellt ein klares Alleinstellungsmerkmal für Versicherer dar, da die kapitalmarktorientierten Modelle zwar höhere Renditechancen, aber auch höhere Risiken mit sich bringen. Wir begrüßen dies ausdrücklich, da diese Modelle für viele Sparer, die Wert auf langfristige Garantien und planbare, ggf. lebenslange Auszahlungsstrukturen legen, weiterhin eine wichtige Option darstellen.“
Zugleich unterstützt der AfW „die Zielsetzung des Reformgesetzes, die kapitalgedeckte Altersvorsorge zu stärken“ und „kapitalmarktbasierte Produkte in den Fokus“ zu rücken. „Solche Produkte bieten insbesondere bei einem langfristigen Anlagehorizont die Möglichkeit, Renditen zu erwirtschaften, die für eine angemessene Altersvorsorge bei stetig wachsender Lebenserwartung unerlässlich sind. Die Nutzung des Kapitalmarktes bietet so die Chance auf langfristige Wertsteigerungen und eine Verbesserung der finanziellen Situation im Alter.“
VOTUM mahnt eine risikobasierte Vernunft bei der Altersvorsorge an: „Das Altersvorsorgedepot ist sicher kein Ort, an dem im Wege der Spekulation nach möglichst hohen Kursgewinnen gejagt werden sollte. Betrugsfälle wie die des im DAX notierten Unternehmens Wirecard zeigen auf, wie gefährlich das Vertrauen auf derartige Einzeltitel sein kann.“ Doch der Referentenentwurf sehe vor, dass „im Altersvorsorgedepot auch eine Anlage in alle in Europa an einer Börse zugelassenen Einzelaktien möglich sein soll. Eine solche
ausufernde Öffnung des Anlagehorizonts erachten wir als verfehlt und dem Gedanken des Aufbaus einer soliden Altersvorsorge nicht dienlich. Hierbei wird insbesondere der Schutz der Vorsorgenden vor Risiken außer Acht gelassen. Aufgrund der Risikostreuungsvorschriften für die im Altersvorsorgedepot geeigneten OGAW ist bekanntlich gewährleistet, dass nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in einen Einzeltitel investiert werden dürfen und darüber hinaus die Investments in Einzeltitel, welche 5 % des Gesamtportfolios überschreiten, zusammengerechnet höchstens 40 % des Fondvolumens ausmachen dürfen (…) Es ist nicht nachzuvollziehen, warum dieses sinnvolle ausbalancierte Instrument der Risikostreuung außer Acht gelassen werden soll und dem Altersvorsorgesparer ein Fehlanreiz gegeben wird, in eine oder wenige Einzeltitel zu investieren.“
‚vt‘-Fazit: Die Verbände erkennen viel Licht und zeigen zugleich im Einsatz für die Branche, Vermittler und Verbraucher konstruktiv auf, wo der Entwurf Verbesserungspotential beinhaltet. Abzuwarten bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren – und wenn es in dieser erfolgreich von der Ampel weiterbetrieben wird, welche Vorschläge Eingang in das pAV-Reformgesetz finden. Wir setzen uns dafür ein, dass die weitreichende Ermächtigung des BMF, die ideologisch geprägte Vergütungseingriffe ermöglichen könnte, kassiert oder zumindest konkretisiert und eingeschränkt wird.
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