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Plant Check24 nach der Provisionsabgabeverbot-Niederlage den nächsten Verstoß?

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat die Check24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH wegen Verletzung des Provisionsabgabeverbotes verklagt. Das Vergleichsportal hatte im Jahr 2018 anlässlich seines 10. Geburtstages mit der Rückzahlung von Beiträgen bei ‚Jubiläumsdeals‘ geworben.

Mit (dem noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 04.02.2020 hat das Landgericht München I dies als Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes verurteilt. Die Richter halten die sogenannten Jubiläumsdeals des Internetvergleichsportals für gesetzeswidrig. „Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das Urteil.

Nach Einschätzung des BVK hat das Urteil Signalcharakter für die Branche, da ohne gerichtliche Klärung die Gefahr bestanden hätte, dass das Konstrukt der Check24-‚Jubiläumsdeals‘ – das Versprechen einer Sondervergütung durch eine Vermittlergesellschaft, das Einlösen durch eine andere juristische Person – Nachahmer gefunden hätte.

Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch mit § 48 b VAG und in § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO („Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen“) werde bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, geahndet.

„Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen“, umfasst auch das VAG unmissverständlich ebenfalls das bloße Versprechen.

Christoph Röttele, CEO und Sprecher der Check24-Geschäftsführung, sieht das naturgemäß anders als der BVK. Es sei „aus Sicht des Verbrauchers sehr bedauerlich, dass ihm eine Aktion mit echtem Kundenvorteil zukünftig verwehrt wird“, antwortet er auf ‚vt‘-Anfrage. Man werde „nach Erhalt und Durchsicht der Urteilsbegründung weitere Rechtsmittel prüfen“.

Das Urteil werde „in der Praxis für Check24 keine Bedeutung haben. Die Jubiläumsaktion ist lange vorbei.“ Der Check24-Chef liefert folgenden Vergleich: „In der Kfz-Wechselsaison 2019/2020 hatte Check24 Kunden, die einen Kfz-Versicherungsvergleich auf dem Portal rechneten, Hotelgutscheine bis zu 500 € angeboten. Gegen diese Art der Belohnung hat es keine juristischen Einwände des BVK gegeben.“

Das ist ein kurioser Vergleich. Vielleicht hat der BVK die Gutschein-Aktion geprüft, sah aber weniger Angriffsfläche. Vielleicht hat die Prüfung aber auch ergeben, dass ein Rechtsverstoß vorliegt, doch der BVK wollte das Ergebnis des laufenden Verfahrens abwarten und nicht zeitgleich eine weitere Klage einreichen.

Insbesondere: Wenn Röttele das auf eine Stufe stellt mit den nun gerichtlich verurteilten ‚Jubiläumsdeals‘, mithin ein wiederholter Verstoß gegen das Sondervergütungsverbot vorliegen würde, dann sind die Aufsichten gefragt. Im Fall der als Versicherungsmakler registrierten Check24 ist das die zuständige IHK und die BaFin mit Blick auf die Versicherer, die mit einem offenbar planmäßig regelmäßig gegen eine gesetzliche Regelung verstoßenden Vermittler zusammenarbeiten.

„Check24 ging und geht es immer darum, Kundenloyalität zu honorieren. Wenn das so nicht mehr geht, finden wir andere Möglichkeiten, die Treue des Kunden zu belohnen.“ Nach Einsicht und Demut vor dem Richterspruch klingen Rötteles Worte nicht, eher wie die Kampfansage für eine Strategie, die Grenzen des rechtlich Zulässigen auszuloten – oder bei anhaltender Inaktivität der Aufsichten diese Grenzen zu überschreiten. Die Belohnung von Kundeloyalität ist prima, zutreffender wären hier aber die Stichworte Marketing und Werbung. Aber auch die müssen gesetzeskonform sein.

‚vt‘-Fazit: Das Engagement des BVK ist zu begrüßen. Es gibt ein Sondervergütungsverbot, dass für alle gilt. Gleichwohl neigen ‚Große‘ eher dazu Grenzen auszutesten als kleine Vermittler. Das vom BVK angestrengte Verfahren dürfte für mehr Rechtssicherheit sorgen, ob und in welcher Konstellation ‚Vergütungsdeals‘ zulässig sind und wann ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot vorliegt.

 

 

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