Das „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“ von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier war keine zwei Wochen alt, da beschäftigte sich bereits die Bundesregierung damit und war Thema im Deutschen Bundestag (vgl. BT-DrS 19/8082). „Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Rechtsgutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, dass ein gesetzlicher Provisionsdeckel für die Vermittlung von Lebensversicherungen verfassungswidrig sei, und, sofern sie dem Fazit des Gutachtens nicht zustimmt, mit welcher Begründung tut sie dies?“
Auf diese Frage der Bundestagsabgeordneten und Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Bettina Stark-Watzinger (FDP) antwortet Christine Lambrecht, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen (am 20.02.2019): „Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die Ausgestaltung einer Deckelung von Provisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen. Dabei werden auch verfassungsrechtliche Aspekte berücksichtigt.“
Das Gutachten, ebenso wie das Rechtsgutachten über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“ von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, wurde auf Veranlassung der Vermittler-Berufsverbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. sowie der von ‚vt‘ koordinierten Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) erstellt (vgl. ‚vt‘ 07/19).
Im Gespräch mit der ‚vt‘-Redaktion weist die FDP-Finanzexpertin Stark-Watzinger darauf hin: „Entgegen der Ankündigung von Staatssekretär Dr. Kukies liegt uns – in diesem Fall wahrscheinlich zum Glück – immer noch kein Referentenentwurf für eine Regelung vor, dabei ist das erste Quartal fast vorbei. Die Bundesregierung gibt sich wortkarg und hat anscheinend große Probleme damit, den Provisionsdeckel verfassungskonform auszugestalten. Sie sollte das Projekt lieber begraben. Mit dem Provisionsdeckel werden die Lasten der Niedrigzinspolitik nicht beseitigt, er greift in den Wettbewerb ein und wird die Breite der Beratung reduzieren. Der gesetzliche Provisionsdeckel verstößt gegen den grundgesetzlich verankerten Allgemeinen Gleichheitssatz.“
‚vt‘-Fazit: Frau Lambrecht antwortet recht knapp. Die Rechtsgutachten dürften noch weitaus ausführlicher gewürdigt und von der Bundesregierung bei weiteren Überlegungen zu einem LV-Provisionsdeckel verfassungsrechtliche und europarechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
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