Bei der Qualitypool GmbH (QP)/Lübeck soll demnächst ein neues Vermittlerportal scharf geschaltet werden. Damit sollen die technologischen Lösungen der ehemaligen und von QP übernommenen ASC Assekuranz-Service Center GmbH (ASC) und Qualitypool in einem System vereinheitlicht werden. Doch wer das zukünftig nutzen will, um weiterhin Neugeschäft einreichen zu können, muss einem neuen Kooperationsvertrag zustimmen, der so manchen Pferdefuß für Versicherungsmakler hat (vgl. ‚vt‘ 27/25). In einem ‚Offenen Brief‘ an die Geschäftsführerin Andrea Föllmer und Geschäftsführer Antonio Skoro hat die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) am 27.06. sechs kritische Regelungen identifiziert, die so nicht hinnehmbar seien und die „klare Empfehlung“ ausgesprochen, dass Versicherungsmakler dem Kooperationsvertrag in der vorliegenden Form „NICHT zustimmen!“ sollten. Das untermauert der Versicherungsmakler-Berufsverband mit eine Umfrage auf Facebook. „Hast du der neuen Vereinbarung von Qualitypool zugestimmt?“ Auf diese Frage der IGVM kreuzen 82 der 108 Teilnehmer an, dass sie ohnehin nicht mit Qualitypool arbeiten. Von den weiteren 26 Umfrageteilnehmern, die demnach mit QP zusammenarbeiten, hat nur einer ‚Ja‘ angekreuzt, während die satte Mehrheit von über 96 % dies verneint. Wobei im Detail eine Zusammenarbeit womöglich gar nicht originär mit QP vorliegt, sondern auf der früheren Zusammenarbeit mit ASC beruht.
So weist Versicherungsmakler Andre Kellert, Geschäftsführer Kellert Versicherungsmakler GmbH & Co. KG/Dresden, darauf hin: „Wir haben dort nur ASC-Bestände. Weder bei Übernahme noch jetzt eine neue CV mit QP unterschrieben. Bin gespannt wie das weiter geht.“ Versicherungsmakler Wolfgang Ruch, Geschäftsführer Ruch Finanzberatung GmbH/Hohen Neuendorf, bekräftigt: „Ich habe da nur noch Restbestände aus ASC-Zeiten. Die werde ich demnächst übertragen oder umdecken und dann ist es eine Anbindung weniger.“ Ebenso Versicherungsmakler Stefan Stoiber, Inhaber CONVITA Finanzberatung & Versicherungsmakler e.K./Regen: „Wir haben dort auch nur noch alte ASC-Bestände. Damals schon keine neue Vereinbarung unterschrieben, da zu suspekt.“ Die IGVM, bei der Stoiber Schatzmeister ist, bohrt an der Stelle mit einer weiteren Blitzumfrage nach, wer aus der Vergangenheit noch eine ‚alte‘ Vereinbarung mit der von QP übernommenen ASC hat:
Von den 36 Umfrageteilnehmern sind das mit 21 immerhin 58 %. Nun beruhen diese Umfrageergebnisse nicht auf großen Teilnehmerzahlen und sind erst recht nicht repräsentativ, doch sie dürften ein gutes Stimmungsbild mindestens unter den IGVM-Mitgliedern und deren ‚Facebook-Followern‘ liefern. Ist die anhaltende Kritik Anlass für die Geschäftsführer Föllmer und Skoro über die kritisierten Regelungen nachzudenken? Vor einer Woche hatte Föllmer noch die Auffassung vertreten: „Unserer Einschätzung nach entsprechen die Bedingungen des neuen Vertrags den gängigen gesetzlichen und branchenüblichen Bestimmungen.“ Sucht Qualitypool nun konstruktive Gespräche mit der IGVM oder vermitteln die Lübecker den Eindruck, das Problem aussitzen zu können? Auf unsere Anfrage an Bastian Zink, 2. Stv. Vorsitzender IGVM, weist der Berufsverband zunächst auf die Qualitypool-Antwort auf den ‚Offenen Brief‘ hin. Ähnlich wie in der Antwort an ‚vt‘ teilen die GF Föllmer und Skoro mit, man habe „die Courtagelogik für das Neugeschäft vereinheitlicht, um die Transparenz der Vergütung zu erhöhen“. Den Anlass habe QP „genutzt, um einen neuen, übersichtlicher gestalteten Kooperationsvertrag vorzubereiten und ihn an die unserer Einschätzung nach gängigen gesetzlichen und branchenüblichen Bestimmungen anzupassen“. All das habe man „auf vielfachen Wunsch der Partnerinnen und Partner“ gemacht.
Während die IGVM im ‚Offenen Brief‘ konkrete Regelungen analysierte und ihre Kritikpunkte dazu dezidiert anbrachte, geht Qualitypool mit keiner Silbe darauf ein und bemüht sich noch nicht einmal ansatzweise, die Kritik zu entkräften. „In den letzten Wochen haben wir viel positives Feedback zur Vereinheitlichung der Systeme und dem neuen Courtagemodell erhalten. Wir befinden uns außerdem im ständigen Austausch mit denjenigen Partnerinnen und Partnern, die mit Rückfragen auf uns zukommen. Wir freuen uns auf weitere Gespräche und darauf, die Chancen des neuen Systems gemeinsam mit ihnen zu nutzen.
Demnach bleibt Qualitypool bei den kritisierten Regelungen und denkt nicht im Traum daran, hier verhandlungsbereit zu sein. Die dünne Reaktion kritisiert die IGVM: „Die Stellungnahme von Qualitypool bleibt – aus unserer Sicht – hinter dem zurück, was man als ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung erwarten dürfte. Zwar wird betont, dass man ‚partnerschaftlich‘ arbeiten wolle, gleichzeitig fehlt es aber an jeglicher konkreten Antwort auf unsere zentralen Kritikpunkte. Die Formulierungen bleiben allgemein, stellen Behauptungen auf (‚Makler haben es sich gewünscht‘), ohne die strittigen Regelungen sachlich zu entkräften. Besonders irritierend ist die Behauptung, die neuen Regelungen würden auf Wunsch der Makler eingeführt. Wir halten das für eine nicht belegbare Schutzbehauptung, die mit der Realität eines unabhängigen Maklerbetriebs unvereinbar ist.“ Hier nennt die IGVM Kritikpunkte wie Besitzstandsverlust nach Kündigung und einseitiges Kürzungsrecht der Courtagen, die wir in der ‚vt‘-Ausgabe der Vorwoche ausführlich beleuchtet haben (https://tinyurl.com/bzvdt5wf) und die sich wohl kaum ein Versicherungsmakler aktiv gewünscht haben kann. IGVM-Vorstandsmitglied Bastian Zink ergänzt: „Eine darüber hinausgehende Kontaktaufnahme oder ein Angebot zum inhaltlichen Austausch hat es nicht gegeben. Auch auf unsere Einladung zum offenen Dialog kam bislang keine Reaktion.“
‚vt‘-Fazit: Qualitypool will von Vertriebspartnern viel Lob für sein neues Courtagemodell mit dem neuen Kooperationsvertrag erhalten haben. Die Reaktionen von Versicherungsmaklern, der neuen Vereinbarung bisher nicht zugestimmt zu haben, sprechen aber eine andere Sprache. Auf unsere Empfehlung an Qualitypool, die Kritik der IGVM zu beherzigen und die Regelungen zu Lasten der Versicherungsmakler so zu ändern, dass das Vertragswerk den Anforderungen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit gerecht wird, ist bisher keine Bewegung zu registrieren. Wir können daher nur wiederholen: Versicherungsmakler sollten die Vereinbarung sorgfältig lesen und für sich die möglichen Folgen bewerten, ob die einer Unterschrift entgegenstehen oder nicht. Wie auch die IGVM können wir eine Zustimmung zu dieser Vereinbarung in der vorliegenden Form nicht empfehlen.