Der Chef der Quirin Privatbank AG, Karl Matthäus Schmidt, kann es sich nicht verkneifen, mit dem Finger auf andere zu zeigen: „Durch die Provisionsorientierung der Finanzberatung sitzt der Kunde auf der gegenüberliegenden Seite des Tisches – und wird regelmäßig über denselben gezogen.“ So inszeniert sich der Quirin-Boss z. B. in einem Gastbeitrag für die FAZ im März 2020 als Saubermann, indem er mal flugs den Wettbewerbern pauschal unseriöse Praktiken unterstellt.
Garniert wird dies oft mit einer Provisionsverbots-Forderung, begründet mit dem angeblich leuchtenden Vorbild der eigenen Bank: „Provisionen sollen in der Finanzberatung verboten werden (…) Vorbild ist Deutschlands erste und einzige Honorarberaterbank, die Quirin Privatbank“, so eine Pressemitteilung der Bank aus dem Jahr 2019.
Die Diskreditierung des Provisionsmodells hat eine lange Tradition. „Risikoreiche Finanzprodukte werden verkauft, weil sie hohe Provisionen einbringen (…) Nur wenn der Gesetzgeber Provisionen endgültig und vollumfänglich verbietet, werden diese Falschberatungen aufhören“, hetzte Honorar-Schmidt bereits 2014 (vgl. ‚vt‘ 48/14). Doch Quirin ist in das Visier der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geraten. Am 25.04. gab die Aufsicht bekannt, dass sie bei Quirin die „Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen“ angeordnet hat und führt dazu aus:
„Die BaFin hat am 20.01.2022 gegenüber der Quirin Privatbank AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Am 01.03.2022 hat die BaFin zudem zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 KWG angeordnet.“ Grund für die Maßnahmen ist „ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war“.
Starker Tobak, den die BaFin da auspackt: Die „Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation“ war bei der Bank, die als Messias der Bankenwelt auftritt, laut der deutschen Bankenaufsicht „nicht in allen geprüften Bereichen gegeben“. Auf Anfrage der Kollegen unserer Schwesterredaktion ‚kapital-markt intern‘ betont Quirin am 25.04.2022 zunächst, dass „den heute veröffentlichten Anordnungen der BaFin eine routinemäßige und turnusgemäße Prüfung gem. § 44 KWG vorausging“ (Hervorhebung durch Quirin). Die BaFin spricht allerdings explizit von einer Sonderprüfung und bestätigt uns dies auch auf Rückfrage:
„In unserer Veröffentlichung vom 25.04.2022 teilen wir mit, dass eine Sonderprüfung bei dem Institut ergeben hatte, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Rechtsgrundlage für bankaufsichtliche Sonderprüfungen findet sich in § 44 KWG“, so die BaFin am 28.04.2022 gegenüber ‚k-mi‘.
Zum Hintergrund verweist die BaFin auf folgende Regelungen: „Bei den bankaufsichtlichen Sonderprüfungen gem. § 44 KWG unterscheidet die BaFin zwischen drei Arten: den antragsgetriebenen, den anlassbezogenen und den turnusmäßigen Sonderprüfungen. Im ersten Fall prüft die BaFin nur auf Antrag eines Instituts, im zweiten geht die Initiative allein vom Bedürfnis der Bankenaufsicht nach einer angemessenen Sachverhaltsaufklärung aus. Zum dritten Fall zählen Prüfungen, bei denen die Aufsicht etwa aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsturnus tätig wird.“ Dies ist, so heißt es dort weiter, „bei Deckungsprüfungen im Pfandbriefbereich der Fall, für die das Pfandbriefgesetz regelmäßig ein zweijähriges Intervall vorsieht“.
Es gab also eine turnusmäßige Sonderprüfung, die nach BaFin-Infos sonst bei Pfandbriefbanken üblich ist? Vollständige Klarheit herrscht bei diesem Vorgang nach unserem Verständnis damit noch nicht. Zum Sachverhalt selbst erklärt Quirin weiter: „Bei dieser Prüfung haben sich Feststellungen ergeben, von denen jedoch keine als schwerwiegend eingestuft wurden. Einige Feststellungen wurden bereits behoben. An der Abarbeitung der verbleibenden Punkte wird aktuell gearbeitet. Der entsprechende Plan wurde der BaFin vorgelegt und von dieser unverändert akzeptiert.
Durch die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in Höhe von 2,0 % steigt die zu erfüllende Kapitalquote für das laufende Jahr auf 13,5 % (zuvor 11,5 %). Ende März lag die Gesamtkapitalquote bei 26,4 %. Die erhöhte Eigenkapital-Anforderung ist daher unkritisch. Die Ziele des geplanten Geschäftswachstums gelten unverändert. Die Bank geht davon aus, dass der angeordnete Kapitalzuschlag nach Beseitigung der Feststellungen wieder gesenkt wird.“
Also alles ganz harmlos – ähnlich einem Ausrutscher – und keine Hinweise auf systemische Probleme? Bei dieser Darstellung von Quirin verbleiben Zweifel. Denn erst am 08.12.2020 hatte die BaFin eine Geldbuße in Höhe von 210.000 € gegen Quirin festgesetzt: „Die Quirin Privatbank AG hatte Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung getätigt, die nach den eingeholten Informationen für die Kunden nicht geeignet waren“, so die BaFin seinerzeit zur Begründung.
Quirin hatte am 14.12.2020 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Aber auch dieser Vorgang hat sich offenbar für Quirin noch nicht in Wohlgefallen aufgelöst. Wie Quirin mitteilt, wurde „der Einspruch abgelehnt, das Verfahren ist noch offen“.
Aber auch schon früher hatte die aggressive Emissions-Aktivität der Bank im Bereich schrottiger Mittelstandsanleihen und Börsengänge einen Schatten auf den Ruf der Bank gelegt: ++ Im Jahr 2010 war Quirin begleitende Emissionsbank beim Münchner Projektentwickler JK Wohnbau. Bereits kurze Zeit später versagte der WP bei JK Wohnbau sein Testat für den Jahres- und Konzernabschluss 2010, so dass das Unternehmen sanierungsreif wurde.
++ Auch bei der Schrottanleihen-Emission ‚MS Deutschland‘ war die Quirin Bank ganz vorne mit dabei: „Bei erfolgreicher Durchführung des Angebots erhält die quirin bank AG eine Provision für die Platzierung der Anleihe (...)“, heißt es bspw. im Wertpapierprospekt der ‚MS Deutschland-Anleihe‘ ++ Auch Flexstrom wollen wir nicht vergessen: „Der schlechte Ruf des Billigstromanbieters schien die Quirin-Bank nicht zu stören.
35 Mio. € sollten Ende 2012 über eine Anleiheplatzierung fließen. Die Emission scheiterte, kurz darauf war Flexstrom pleite“, fasste ‚manager magazin‘ (04.02.2016) ein weiteres Debakel zusammen ++ Ganz besonders stolz war Quirin darauf, German Pellets als „Lead Manager und Bookrunner“ bei Emissionen zu begleiten. Ein Investment, das bekanntlich im Desaster endete (vgl. ‚vt‘ 10/16).
‚vt‘-Fazit: Provisionen, Honorare, Service-Gebühren – Quirin streicht alles gerne ein und platzierte u. a. gegen Provisionen Schrottanleihen, mit denen Investoren Verluste erlitten. Trotzdem polemisiert Karl Matthäus Schmidt gegen Provisionen und unterstellt Beratern mit Provisionsvergütung pauschal unlautere Absichten. Aber Fehlberatung hat mit der Vergütungsform nichts zu tun, das haben er und ‚seine’ Bank nachhaltig bewiesen.
Eine Förderung der Honorarberatung ist nicht gleichbedeutend mit einem Bürger bevormundenden und viele Verbraucher benachteiligenden sowie die Vermittler schädigendem Provisionsverbot. Das Nebeneinander von Beratung und Vermittlung gegen Provision und Honorar ist das intelligentere Modell, sorgt für Wettbewerb und überlässt dem mündigen Verbraucher die Entscheidung.
Die Beratungsqualität hängt nicht von der Vergütungsform ab, sondern von der Qualifizierung und der Redlichkeit des Beraters.
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