Zunächst wollen die Erstversicherer der R+V Versicherungsgruppe per „Ergänzung der vertraglichen Vereinbarung“ Makler dazu verpflichten, „zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden eine von diesem unterzeichnete Maklervollmacht einzuholen und diese Condor auf Anforderung zwecks Nachweises zur Verfügung zu stellen“ (vgl. ‚vt’ 03/15).
Im Rahmen der ‚vt’-Recherche haben wir deren Vorstand Heinz-Jürgen Kallerhoff um Stellungnahme gebeten, doch die Chance, zurückzurudern und Versicherungsmakler korrekt zu informieren, wurde mit einer Ignoranz (oder Unwissenheit?) ausstrahlenden Antwort torpediert (vgl. ‚vt’ 04/15). Nach mehreren kritischen Berichten in ‚vt’ und anhaltenden Makler-Protesten veröffentlichte die R+V kürzlich in ihrem Vermittlerportal ihre „Intension der Formulierung des“ von ‚vt’ heftig kritisierten „Passus“, mit dem man Makler wie Erfüllungsgehilfen behandelt.
Doch kein Wort der Entschuldigung kommt dem Konzern mit Condor, KRAVAG und R+V Versicherungen über die Lippen. Vielmehr will man „klarstellen, dass diese Formulierung als eine Empfehlung unsererseits an unsere Vertriebspartner zu verstehen ist“. Abgesehen davon, dass Versicherungsmakler Geschäftspartner, aber kein Vertrieb der Versicherer sind, reicht diese Online-Veröffentlichung nicht aus: Wenn die R+V-Gruppe Makler per „Ergänzung der vertraglichen Vereinbarung“ unzulässig verpflichtet, dann muss sie u. E. auch schriftlich diese Vertrags-Ergänzung zurückrufen und korrigieren!
Doch von korrektem Maklerumgang ist die R+V/Condor meilenweit entfernt. Online wird geheuchelt, es soll sich um eine Empfehlung handeln, praktiziert wird aber weiterhin die harte Gangart – wie im Fall des Versicherungsmaklers Matthias Helberg/Osnabrück. Der hatte dem Nachtrag widersprochen und wurde für diese Majestätsbeleidigung umgehend abgestraft: Binnen 14 Tagen wurde der „Widerruf der Courtagezusage“ gezimmert, freilich „mit sofortiger Wirkung“. Die Kunden wurden per Umdeckungsaufforderung mit Fristvorgabe, alternativ Kündigung durch den Versicherer, gleich mit rausgeworfen (vgl. ‚vt’ 05/15).
Versicherungsmakler Helberg hat die R+V nach den Gründen gefragt. Zur Beantwortung brauchen die Wiesbadener doppelt so lang wie für den Rauswurf nach Helbergs Widerspruch. Nun soll der Kündigungsanlass ein ganz anderer gewesen sein:
„R+V überprüft turnusmäßig die Zusammenarbeit mit ihren Vermittlern. Hierbei wird der Fokus auf die Bewertung wirtschaftlicher Faktoren der letzten Jahre zu Grunde gelegt. In Ihrem Fall sind wir zu der Erkenntnis gelangt, dass die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit, insbesondere unter Abwägung von verdientem Beitrag und der Schadenquote Ihres Bestandes, für unser Unternehmen nicht gegeben ist. Dies ist ausnahmslos der Grund für den erfolgten Widerruf.“
Zur vorherigen R+V Androhung, es „werden keine Courtagezahlungen mehr geleistet“, wird nun bestätigt, „dass Courtageansprüche auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter vergütet werden. In Ihrem Fall erfolgte bedauerlicher Weise die Verwendung eines von uns nur in Sonderfällen genutzten Textbausteins.“ Spontan stellt sich uns da die Frage, wie viele Sonderfälle die Erstversicherer der R+V-Gruppe wohl jährlich haben? Aber bleiben wir bei Makler Helberg und wie die R+V mit Ihrem Kollegen und dessen Kunden umspringt.
Die R+V fügt weder die dramatisierte Schadenquote noch eine andere nachvollziehbare Basis ihrer „Erkenntnis“ bei. Helberg sagt: „Wir hatten letztes Jahr einen Schaden mit rund 30.000 €. Bei einem Kunden, der vorher 9 Jahre bei der R+V schadenfrei war.“ Ist die R+V nun unter die Erfinder + Verdreher geraten? Büßen alle Kunden für den Schaden eines VN? Die von Helberg angeforderte Schadenberechnung hat die R+V bisher jedenfalls nicht geliefert.
Mit Galgenhumor ergänzt Helberg: „Da muss man natürlich eine vorher 10 Jahre lang bestehende Courtagezusage umgehend fristlos widerrufen. Und wegen der schlimmen Schadensquote im Bereich Wohngebäude wird dann auch die Leben-Zusage gleich mit widerrufen.“ Helberg soll bis 31.12.2015 die Verträge umdecken, doch den Zugangshahn haben die Wiesbadener bereits Ende Januar abgestellt, kritisiert Helberg: „Sowohl mein Zugang zum R+V-Extranet ist gesperrt als auch der zum Extranet der Condor.“
Einlenken will die R+V offenbar nicht: Der Berufsverband IGVM – Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. hat an den R+V-Vorstand Dr. Norbert Rollinger einen Offenen Brief adressiert. Darin spricht der 2. stellv. IGVM-Vorsitzende Michael Otto von „Gutsherrenart“ und fordert die Rücknahme der R+V-„Vorgehensweise gegen die Kundeninteressen“. In der Antwort von Rollinger und dem mit unterschreibenden Kallerhoff werden R+V-Sichtweisen wiederholt und darauf hingewiesen, dass es jedem Vertragspartner zustehe, „eine vertragliche Zusammenarbeit zu beenden“ sowie „um Verständnis für unsere Entscheidung“ gebeten.
‚vt’-Fazit: ++ Die R+V reiht sich ein bei den Konzernen, die sich für Fehler nicht entschuldigen. Eine Entschuldigung bei allen angeschriebenen Maklern mit Korrektur des Nachtrages sowie eine Entschuldigung bei Ihrem Kollegen Helberg mit Rücknahme des Widerrufs wären wichtige Signale einer fairen Geschäftspartnerschaft. Die chaotische und nicht glaubwürdige bisherige R+V-Argumentation ist reine Verschlimmbesserung.
++ Der pauschale Kundenrauswurf dient nicht dem Kundeninteresse. Hier bricht die R+V mit dem Verhaltenskodex.
++ Nachdem die R+V nun offiziell verlauten ließ, dass sie die Courtagezusage nicht aufgrund eines Widerspruchs widerrufen hat, sollte es keine Bedenken mehr geben, dem Nachtrag zu Courtagezusage zu widersprechen. Den von uns formulierten Musterwiderspruch können Sie weiterhin in der ‚vt’-Redaktion abfordern.
++ Der Widerspruch ist auch ein Zeichen der Solidarität mit Ihrem Kollegen Helberg, der sich für fairen Umgang der Versicherer mit Versicherungsmaklern einsetzt. Helfen Sie mit und fordern Sie die R+V Gruppe auf, den Widerruf der Courtagezusage von Herrn Helberg zurückzunehmen! Auch dazu haben wir einen Mustertext formuliert.