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Regulatorischer Treppenwitz bei Nachhaltigkeitspräferenzen-Abfragepflicht

Wenn ab 02.08.2022 aufgrund der Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) Versicherungsvermittler zur Erforschung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden verpflichtet sind, dann gilt das nicht für die ca. 39.000 in Deutschland tätigen Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO). Denn die sind nach Auslegung der BaFin von den Abfragepflichten „nicht betroffen“, sagte die Aufsicht auf Anfrage unserer Kollegen von ‚kapital-markt intern‘ – weil die den Finanzanlagenbereich betreffende Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 „Wertpapierfirmen“ adressiert.

„Da Finanzanlagevermittler gem. § 34 Abs. 1 GewO unter die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG fallen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und damit auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. keine Wertpapierfirma. Diese Aussage bezieht sich auch auf die entsprechenden Begriffe der MiFID II bzw. des WpHG, so die BaFin.

Dies führt zu einer brisanten Wettbewerbsungleichheit zwischen Versicherungsvermittlern und Finanzanlagenvermittlern! Denn die Finanzanlagenvermittler müssen den bürokratischen und zeitlichen Mehraufwand zur Erfüllung der Abfragepflichten nicht leisten. Das moniert die von ‚vt‘ koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) in einer aktuellen Stellungnahme im Rahmen einer EIOPA-Konsultation zu deren Leitlinien-Vorschläge für die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden bei der Eignungsprüfung nach IDD und regt eine Verschiebung des Inkrafttretens an. Mehr dazu in der kommenden ‚vt‘-Ausgabe.

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