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So zerstört GDPK Vertrauen der Versicherungsmakler in die Generali-Töchter Dialog

Wenn Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge bspw. aufgrund eines Arbeitgeberwechsels oder längerer Krankheit beitragsfrei gestellt werden, dann ist es in der Branche üblich, dass diese, sobald der Kunde wieder ‚normal‘ in Lohn und Brot ist, wieder in Kraft gesetzt werden. Doch was von den bAV-Anbietern problemlos praktiziert wird, ist bei der Generali Deutschland Pensionskasse AG (GDPK) nicht mehr möglich.

Das lässt Versicherungsmakler über Haftungsgefahren nachdenken: Versicherungsmakler AF Finanzoptimierung Andreas Fischer e.K./Offenburg betreut seit Mitte 2020 eine Mandantin, die seit 2004 eine Rentenversicherung als betriebliche Altersversorgung bei der GDPK hat. Die RV mit vereinbartem Beginn der Rentenzahlung am 01.10.2038 beinhaltet eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV), die im bedingungsgemäßen BU-Falle dazu führt, dass der Versicherer für die BU-Dauer die Beitragszahlung für die Versicherung übernimmt.

Als das Arbeitsverhältnis der versicherten Person (VP) zum 28.02.2021 endete, wurde die RV beitragsfrei gestellt. Nachdem die Mandantin zum 01.09.2021 eine neue Stelle angetreten hatte, teilte Versicherungsmakler Fischer der GDPK mit, dass der Vertrag beitragspflichtig fortgeführt werden soll. Der neue Arbeitgeber würde den Vertrag zum 01.09.2021 übernehmen, die GDPK möge bitte entsprechende Formulare für den neuen AG zusenden.

„Die Versicherung besteht derzeit beitragsfrei. Um den Vertrag fortführen zu können, müssten wir ihn wieder in Kraft setzen. Leider bieten wir diese Möglichkeit nicht an. Wir bedauern, Ihren Wunsch nicht erfüllen zu können. Die Versicherung bleibt weiterhin beitragsfrei bestehen“, erteilt die GDPK der Wiederinkraftsetzungs-Bitte eine Abfuhr. Fischer bemüht sich vergeblich um die doch eigentlich übliche Wiederinkraftsetzung, der Fall landet auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch.

Wir bitten GDPK-Boss Mathias Endres um Stellungnahme zu folgenden Fragen: ++ Liegt eine vertragliche oder gesetzliche Regelung vor, wonach die GDPK die aufgrund AG-Wechsel beitragsfrei gestellte RV entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der VP nicht wieder in Kraft setzen darf? Wenn ja, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage ist es der GDPK verwehrt, Verträge nach Beitragsfreistellung aufgrund AG-Wechsel wieder in Kraft setzen zu können? Wenn nein, warum und seit wann bietet die GDPK diese Möglichkeit nicht mehr an?

++ Wurde die VP, der AG oder der Vermittler bei der Bitte um Beitragsfreistellung darüber informiert, dass die GDPK die Möglichkeit einer Wiederinkraftsetzung nicht mehr anbietet? Wenn ja, wer, wann und wie? ++ Welche Folgen hat es für die Beitragszahlung, wenn bei der VP nun eine bedingungsgemäße BU eintritt? Übernimmt die GDPK für die Dauer der BU aufgrund der BUZV die Beitragszahlung für die Versicherung?

++ Eine bAV ist meist eine auch in der Ansparzeit langfristig angelegte Versicherung. AG-Wechsel in einer auf Jahrzehnte angelegten Einzahlungsdauer sind durchaus üblich. Wie vereinbart sich nach Auffassung der GDPK die Vorgehensweise, aufgrund von AG-Wechsel beitragsfrei gestellte Versicherungen nicht wieder in Kraft zu setzen mit § 1a VVG, wenn die versicherte Person bei Beitragsfreistellung von der GDPK darüber nicht informiert wurde?

Die dünne Antwort der Generali: „Die Generali Deutschland Pensionskasse steht zu den Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern und erfüllt die vertraglichen Vereinbarungen und Garantien. Dies gilt selbstverständlich auch für Wiederinkraftsetzungen, zu denen es eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage gibt. Eine Wiederinkraftsetzung war im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen bei diesem Vertrag nicht vorgesehen.“

Doch der GDPK wird weder ein Verstoß gegen gesetzliche noch gegen vertragliche Grundlagen vorgeworfen. Eine gesetzliche Pflicht zur Wiederinkraftsetzung des Vertrages mit alter Beitragshöhe nach einer Beitragsfreistellung aufgrund AG-Wechsel oder längerer Krankheit besteht nicht, nur bei Elternzeit (§ 212 VVG) sowie einer entsprechenden Regelung in den AVB.

Aber hier geht es um einen abrupten Wechsel bei der branchenüblichen Wiederinkraftsetzung, der zum Nachteil bei Betroffenen führt und das Vertrauen massiv erschüttert: Denn eine Aufklärung der VP oder des Vermittlers bei Beantragung der Beitragsfreistellung, dass die GDPK die Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung nicht mehr anbietet, verneint Versicherungsmakler Fischer. Und unsere diesbezügliche Frage an Endres blieb gänzlich unbeantwortet. „Die Generali bestärkt mich mit dieser Entscheidung wieder einmal darin, dass für mich, als Versicherungsmakler, eine langfristige, von Vertrauen und fairem Miteinander geprägter Partnerschaft, auch mit den Töchtern des Konzerns, schwer vorstellbar ist“, kritisiert Andreas Fischer.

Gemeint sind mit Konzern-Töchtern die auf unabhängige Vermittler ausgerichtete Dialog Lebensversicherungs-AG und Dialog Versicherung AG. Die großen Bedenken von Versicherungsmakler Fischer sind nachvollziehbar. Denn Versicherungsmakler haften für ihre Beratung und Vermittlung. Mandanten mit bspw. langlaufenden Verträgen zu bedeutsamen biometrischen Absicherungen auf eine gefährliche Abenteuerreise zu schicken, kann teuer werden. Dass die Generali Deutschland Pensionskasse AG seit 2017 kein Neugeschäft mehr zeichnet, ist eine unternehmerische Entscheidung, die potentiellen Versicherungsnehmern und Versicherungsmaklern nicht weh tut.

Bei bestehenden Verträgen ist das aber anders. Die GDPK setzt mit diesem Affront gegen Kunden und Versicherungsmakler fort, was wohl vor rund einem Jahr klammheimlich eingeführt wurde („Generali Deutschland Pensionskasse lehnt Reaktivierung beitragsfreier Verträge ab“, vgl. ‚vt‘ 21/21 und „Generali PK riskiert Imageschaden für Branche und Konzernschwester Dialog“, vgl. ‚vt‘ 29/21).

‚vt‘-Fazit: ++ Beitragsfrei gestellte Verträge, die bisher auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelung problemlos wieder in Kraft gesetzt werden konnten, plötzlich nicht mehr in Kraft zu setzen, ohne Vermittler und VP vorab darüber zu informieren, ist ein Affront der Generali gegen Kunden und Versicherungsmakler. Förderlich für die Zusammenarbeit von Versicherungsmaklern mit den Konzernschwestern Dialog ist das offenkundig nicht.

++ Der wichtige Aufbau einer bAV wird torpediert. So befeuert man die in einigen politischen Lagern verbreitete Kritik, ‚Versicherer können keine Altersvorsorge‘. Die Generali, die gleich mit zwei ihrer Vorstände – VV Giovanni Liverani und Stefan Lehmann – im GDV-Präsidium sitzt, erweist der Branche einen Bärendiens.

++ Nutzen Sie als Versicherungsmakler unsere gute ,vt‘-Recherche, um mögliche Haftungsgefahren zu umgehen! Versicherte Personen müssen wissen, welche Folgen eine Beitragsfreistellung bei der GDPK hat. Ob dann eine private Einzahlung in die bAV finanziell möglich ist, muss der Betroffene entscheiden.

 

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