Erwartungsgemäß hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auf eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg zur spontanen Anzeigepflicht reagiert. Beantwortet wird daneben auch die Frage, warum der Kläger dennoch nicht gewonnen hat. Das Urteil des LG Heidelberg war aufsehenerregend. Hatte das Landgericht doch die umstrittene Frage, ob es nach dem VVG 2008 noch eine so genannte spontane Anzeigepflicht geben kann, wider Erwarten mit ‚Ja’ beantwortet. Die obergerichtliche Rechtsprechung scheint sich hingegen relativ einig zu sein, dass es eine solche – gegebenenfalls mit Einschränkungen – nicht mehr geben soll.
Der Kläger, ein Orthopädietechniker für die Herstellung von Orthesen, hatte im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Bei Antragstellung hatte der Versicherer keine Gesundheitsfragen gestellt, sondern vielmehr lediglich eine ‚Erklärung’ vorgedruckt, in welcher der Versicherungsnehmer durch Setzen eines Kreuzchens bestätigen sollte:
„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“
Nur für den Fall, dass diese Frage nicht mit ‚Ja’ beantwortet werden könne, sollten Fragen eines weiteren Formulars beantwortet werden. Dieses weitere Formular befasste sich mit Krankheiten „des Gehirns, Rückenmarks oder der weiteren Nerven“ und benannte als Beispiel ausdrücklich „Multiple Sklerose“. Der Versicherungsnehmer hatte diese Erklärung abgegeben, den Antrag gestellt und mit dem Versicherer den Vertrag im Jahr 2010 abgeschlossen. Im Jahr 2012 wurde der Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt, wobei er angab, dass er an multipler Sklerose (MS) erkrankt war. Weiterhin gab er an, dass diese Erkrankung bereits im Juli 2002 erstmals diagnostiziert und fortlaufend behandelt wurde.
Der Versicherer berief sich daraufhin auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten und behauptete, der Kläger habe die Erkrankung an multipler Sklerose als gefahrerheblichen Umstand vorsätzlich verschwiegen und darüber arglistig getäuscht. Weiterhin hielt sich der Versicherer aus diesem Grund für leistungsfrei.
Der Versicherungsnehmer hingegen war damit nicht einverstanden und beharrte darauf, dass er den Versicherungsantrag vollständig und richtig ausgefüllt und nichts verschwiegen hatte. Insbesondere hatte er an keiner der in der abgegebenen Erklärung aufgeführten Krankheiten gelitten, ebenso wenig war eine solche diagnostiziert oder behandelt worden. Er hielt sich zudem für fähig, in vollem Umfang seiner Berufstätigkeit als Orthopädietechniker in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Einschränkungen nachzugehen und war auch nicht pflegebedürftig. Er war dabei der Ansicht, bei Antragstellung seien die konkreten beruflichen Anforderungen an die ‚Laufstreckenfähigkeit’ in seinem Beruf gering genug gewesen, um eine Einschränkung nicht zu begründen. Die erforderlichen Wege zum Patienten, um beispielsweise gefertigte Orthesen anzupassen, seien ihm problemlos möglich gewesen, so dass er nach seiner Meinung in seinen beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt war.
Rechtlich kann der Versicherer grundsätzlich nur dann Rechte aus der Nichtangabe der Erkrankung an multipler Sklerose ableiten, wenn es sich um einen anzeigepflichtigen Umstand gehandelt hätte. Genau das war hier aber fraglich.
Für die vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen des VVG 2008 unter § 19 VVG konkrete Voraussetzungen geschaffen. Danach besteht eine Anzeigeobliegenheit nur noch bei Fragen, die der Versicherer in Textform gestellt hat. Das bestätigte nun auch das OLG Karlsruhe in der Berufungsinstanz dieses Rechtsstreites. Eine Anzeigepflicht wird hinsichtlich der multiplen Sklerose durch das Gericht verneint. Dass der Kläger nicht bei Antragstellung auf die MS-Erkrankung hingewiesen hat, war keine Täuschung, denn eine Aufklärungspflicht bestand insoweit nicht.
Wenn der Versicherer wie vorliegend nur eingeschränkte Gesundheitsfragen stellt, hier in Form der ‚Erklärung’, ist der Versicherungsnehmer gerade nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Umstände zur Anzeige zu bringen, denn danach hat der Versicherer nicht gefragt. Mit dem Fragenkatalog gibt der Versicherer zu erkennen, welche erfragten Umstände aus seiner Sicht für den Vertragsschluss wissenswert erscheinen und damit relevant sind. „Das ‚arglistige’ Verschweigen eines nicht anzeigepflichtigen Umstands stellt keine Täuschung im Sinne des Gesetzes dar“, so das OLG Karlsruhe nun dazu auch in seiner Entscheidung.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollte der Versicherungsnehmer gerade nicht mehr im Ungewissen darüber sein, was der Versicherer als relevante Umstände ansieht. Deshalb soll der Versicherer bei Antragstellung Fragen in Textform stellen, so § 19 Abs. 1 VVG, die der Versicherungsnehmer dann zu beantworten hat.
Leider wird es nun in der spannenden Rechtsfrage zur ‚spontanen Anzeigepflicht’ weiterhin absehbar wohl keine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs geben, jedenfalls war die Frage für das OLG Karlsruhe nicht weiter streitentscheidend.
Unabhängig von dieser Problematik ließ das OLG Karlsruhe die Klage nun aus anderen Gründen scheitern. Das OLG sah an anderer Stelle eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers. Dieser sei schon bei Antragstellung entgegen seiner abgegebenen Erklärung offenbar nicht fähig gewesen, seiner Berufstätigkeit in vollem Umfang nachzugehen. Seine Tätigkeit als technischer Angestellter in der Orthopädie (Meister) hatte der Versicherungsnehmer gerade u. a. wegen der Einschränkung der Gehfähigkeit nicht uneingeschränkt ausüben können. Damit hatte er den Versicherer bei Antragstellung getäuscht, so das OLG.
Nach der Beweisaufnahme stand für das OLG fest, dass der Kläger bei Antragstellung bereits in den von ihm geschilderten typischen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt war und ihm das bekannt gewesen sei. In der Folge bejaht das OLG eine arglistige Täuschung des Versicherers durch die abgegebene Erklärung bei Vertragsschluss.
Fazit: Das OLG Karlsruhe bestätigt für den Fall von Verträgen mit eingeschränkten Gesundheitsfragen, wie diese in der Praxis von einigen Versicherern insbesondere in einigen Gruppenverträgen angeboten werden, dass es keine spontane Anzeigepflicht hinsichtlich nicht erfragter Umstände gibt. Der Versicherer hat es in der Hand, Fragen in Textform zu solchen Umständen zu stellen, die für den Vertragsschluss erheblich sind. Stellt er keine oder nur eingeschränkte Antragsfragen, genügt es, wenn der Versicherungsnehmer diese – allerdings vollumfänglich und richtig – beantwortet. Weitergehende Angaben braucht er nicht zu erteilen. Eine klärende BGH-Entscheidung wird wohl noch weiter auf sich warten lassen. Verträge mit verkürzten Antragsfragen können eine gute Chance für Versicherungsnehmer sein, die sonst keinen Versicherungsschutz erhalten. Versicherungsmakler müssen diese Verträge zur Vermeidung von Haftpflichtrisiken berücksichtigen und den Versicherungsnehmer über Chancen und Risiken eines solchen Vertrages aufklären.