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Statement Politiker für 2021 von Lothar Binding (SPD), MdB, Mitglied im Finanzausschuss und Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion

++ „Es wäre schön, wenn wir über Provisionsdeckel gar nicht nachdenken müssten. Leider hat der im Juni 2018 vorgelegte Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) des Bundesministeriums der Finanzen gezeigt, dass der Rückgang der Abschlusskosten für die Versicherungskunden hinter den Erwartungen zurückblieb. Provisionen sind noch immer häufig zu hoch, bei Restschuldversicherungen oft unanständig hoch.

Schuld sind natürlich die schwarzen Schafe. Die Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, hatten sich in einem Maßnahmenpaket im Grundsatz auf die Schaffung eines gesetzlichen Provisionsdeckels für Lebens- und Restschuldversicherungen geeinigt. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Frühjahr 2019 im Ressortkreis der Ministerien abgestimmt und mit Verbänden konsultiert.

Über den Gesetzentwurf zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen konnte im Ressortkreis bisher noch kein Einvernehmen erzielt werden. Ich bin froh, dass das Bundesministerium der Finanzen nach wie vor Handlungsbedarf sieht. Die SPD-Bundestagsfraktion würde auch eine parlamentarische Einbringung befürworten, um endlich überhöhte verbraucherfeindliche Provisionen zu verbieten.

Wie bei der fehlenden Kabinettbefassung konnten wir uns aber zwischen den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD noch nicht auf einen konkreten Termin für eine Einbringung einigen.

++ Uns wichtige Regelungen im Gesetzentwurf sind: + Weite Definition von Abschlussprovisionen (zur Vermeidung von Umgehung)  + Lebensversicherung: Deckelung der Abschlussprovisionen in einem Korridor von 2,5–4 % der Bruttobeitragssumme; innerhalb des Korridors ist der Anstieg proportional zum Vorliegen bestimmter qualitativer Merkmale zugelassen  + sonstige Vergütungen (z. B. für Dienstleistungen) müssen marktüblich sein, d. h., ein Versicherungsunternehmen darf einem Vermittler dafür nicht mehr zahlen, als es ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter tun würde  + Restschuldversicherung: Deckelung der Abschlussprovision auf max. 2,5 % der versicherten Darlehenssumme.

Ziel des Entwurfs ist, die qualitativ hochwertige Beratung breiter Bevölkerungsschichten zu erhalten. Die Einführung eines Provisionsdeckels dient auch dazu, Fehlanreize durch besonders hohe erfolgsabhängige Vergütungselemente auszuschließen. Dabei kommt es gerade bei Lebensversicherungen darauf an, dass im Hinblick auf die Höhe der Vergütung auch qualitative Elemente der Beratung berücksichtigt werden können; bei der vorwiegend als Annexprodukt vertriebenen Restschuldversicherung ist der vorgeschlagene Deckel dagegen starr.

Der gesetzliche Provisionsdeckel soll zu einem Rückgang der Abschlusskosten sowie zu einer Begrenzung möglicher Fehlanreize beitragen. Mit Blick auf die IDD schafft der Provisionsdeckel zudem Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein provisionsgestützter Vertrieb wäre damit auch künftig möglich. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen stellt eine Lösung mit Augenmaß dar, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Vermögensbildungs- und Absicherungsinteressen der Versicherungsnehmer und den Verdienstinteressen der Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen herstellt. Vor dem Hintergrund erwarten wir, dass die Unionsfraktion sich im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher bewegt. So könnte uns eine Einigung im ersten Halbjahr 2021 gelingen.

++ Die Beratungen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dauern noch an. Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zur BaFin gehört. Die von der Bundesregierung, also von den Ministerinnen und Ministern von CDU, CSU und SPD und der Kanzlerin, vorgeschlagene Neuregelung dieses Teils der Finanzaufsicht kann einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes leisten.

Mit der Übertragung der Aufsichtskompetenzen auf die BaFin soll sichergestellt werden, dass die Aufsicht einem einheitlichen Qualitätsstandard auch im Vergleich zu anderen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten unterliegt, die dieselben Anlagen wie freie Finanzanlagenvermittler und -berater vertreiben. Der Aufsichtsstandard wird dabei von den Erfahrungen profitieren, die die BaFin hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) hat.

Die BaFin ist in den entsprechenden Arbeitsgruppen der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vertreten und kann deshalb auf aktuelle Entwicklungen zeitnah und unmittelbar reagieren. Im sehr wettbewerbsintensiven Markt für die Vermittlung von Finanzanlagen kann damit ein bundesweites Level-Playing-Field geschaffen werden. In den kommenden Monaten werden wir gemeinsam mit der Unionsfraktion weiter über den Gesetzentwurf beraten. Wir wollen mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Mit Blick auf die Aufsicht über Versicherungsvermittler zitiere ich aus der Website der BaFin: ‚Eine direkte Aufsicht der BaFin über Versicherungsvermittler besteht nicht. Es gibt jedoch insbesondere mit den §§ 23, 26 und 48 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gesetzliche Regelungen, die der BaFin eine Überwachung vertrieblicher Aktivitäten der Versicherungsunternehmen ermöglichen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen sowie Fragen zu der Ausgestaltung von Vertriebsanreizen wie zum Beispiel Provisionen.

Gesetzliche Regelungen zu Versicherungsvermittlern finden sich in Deutschland in ganz unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen. Es handelt sich dabei überwiegend um klassische gewerberechtliche Vorschriften, die beispielsweise die Erlaubnispflicht bestimmter Vermittlungstätigkeiten regeln. So wird in der Gewerbeordnung (GewO) definiert, ob ein Vermittler für seine Tätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wiederum legt im Einzelnen fest, welche Sachkunde Versicherungsmakler und andere Versicherungsvermittler haben müssen sowie welchen Weiterbildungsverpflichtungen sie unterliegen.

Ferner regeln landesrechtliche Vorschriften, wie die Arbeit zwischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) und den Gewerbeämtern bei der Aufsicht über die Vermittler aufgeteilt ist.‘ Es gibt bei uns derzeit keine Überlegungen in Richtung Neuregelung, auch wenn die Aufsichtslandschaft in Struktur und regionaler Verteilung ein wenig Landschaftspflege gebrauchen könnte.

++ Gemäß Artikel 41 Abs. 4 der IDD sollte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA, European Insurance and Occupational Pensions Authority) bis zum 23. Februar 2020 einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren Bericht über die Anwendung der IDD erstellen.

Die Arbeiten zum Bericht der EIOPA zur IDD-Anwendung nach Art. 41 Abs. 4 IDD haben sich zum einen aufgrund des verschobenen Anwendungsbeginns der IDD und zum anderen wegen der Corona-Pandemie verzögert. Die EIOPA plant nun, den Bericht  Ende 2021 fertigzustellen. Zu den voraussichtlichen Ergebnissen der Arbeiten der EIOPA lässt sich heute noch nichts sagen.“

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