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SV Sparkassenversicherung schreibt Maklerkunden vertragsrelevant direkt an

Mit dem ‚Silikonfugenurteil‘ vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) zu Nässeschäden aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand hat der BGH (vgl. ‚vt‘ 46/21) für reichlich Diskussionen und Irritationen gesorgt. Während die einen Versicherer in ihren Bedingungen trotz höchstrichterlichem Urteil zu Gunsten des VN Silikonfugen-Nässeschäden enthalten sehen, verweisen andere auf das Urteil, um eine Leistungszahlungspflicht zu negieren.

Die SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG hatte sich entschieden, dass Kunden diese Nässeschäden gegen Beitragserhöhung mit einer Einschlussklausel absichern können. Das präsentierte die SV im März 2023 den von Vertretern vermittelten Kunden u. a. mit dem Klausel-Wortlaut (vgl. ‚vt‘ 17/23): „Zu den mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen zählen auch Duschkabinen, Duschtassen oder (bodengleiche) Duscheinrichtungen. Ersetzt werden auch Schäden, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus diesen Einrichtungen oder aus undichten Fugen oder Abdichtungen von Waschbecken- oder Badewannenarmaturen und den zugehörigen Zu- und Ablaufeinrichtungen austritt. (…)“

Nun soll auch den von Versicherungsmaklern vermittelten Kunden das Angebot unterbreitet werden. Allerdings mit einer rechtlich höchst zweifelhaften Vorgehensweise! So lesen Versicherungsmakler am 04.10.2023 erstaunt in einer Mail vom SV-Maklerportal von einer Aktion der SV, die bereits am 06.10. anrollen soll und Betroffenen keine Reaktionszeit lässt. Die SV informiert, dass sie im Maklerportal-Postfach die „Kundenlisten für das Silikonfugenmailing zur Verfügung“ stellt. Die VN sollen „ein Angebot für den unbegrenzten Einschluss derartiger Nässeschäden gegen einen Mehrbeitrag (5 % der LW-Gebäudedeckung) in ihre Gebäudeleitungswasserversicherung (LW-Gebäudeversicherung)“ erhalten.

Soweit, so gut, jedenfalls wäre mit Angebotsannahme der Super-Gau, dass ‚Silikonfugenschäden‘ nicht mehr abgesichert sind, vermieden. Ob das Angebot mit Blick auf das gesamte Bedingungswerk und den Beitrag preiswürdig ist, wird sich im Einzelfall zeigen. Doch wie kommt das Angebot zum Kunden und wie soll ggf. die Vertragsänderung angenommen werden? Die SV beschreitet einen rechtlich sehr fragwürdigen Weg, bei der SparkassenVersicherung sind die mandatierten Versicherungsmakler außen vor:

„Detaillierte Informationen zum Mailing finden Sie auf der Informationsseite zum Silikonfugenmailing in unserem Maklerportal“, erläutert die SV und informiert, dass „im Zuge des Zentralmailings die in der Liste aufgeführten Kunden angeschrieben“ werden. Ja, sie lesen richtig, die SparkassenVersicherung schreibt die Mandanten der Versicherungsmakler an, aber die Versicherungsmakler erhalten die konkreten vertragsrelvanten Unterlagen nicht! „Bitte beachten Sie, alle Kunden werden direkt angeschrieben“, betont die SV, so als ob Postempfangsvollmachten mal eben so als nichtig eingestuft werden können.

Weiterhin erfahren Versicherungsmakler, dass der Versand in vier Tranchen im Zeitraum vom 06.10.2023 bis 17.10.2023 erfolgen soll. „Die Kunden erhalten ein Anschreiben, ein Antragsformular in zweifacher Ausfertigung sowie ein portofreies Rücksendekuvert.“ Der Mandant, der einen Versicherungsmakler extra zur Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt und bevollmächtig hat, soll sich also selbst um die vertragsrelevante Abwicklung kümmern. Hierzu setzt die SV eine Rücksendefrist – diese endet am 03.12.2023. „Mit Ablauf der Rücksendefrist werden derartige Nässeschäden von der SV ausschließlich dann reguliert, wenn der Kunde den Einschluss der Klausel vereinbart hat“, erfährt der Versicherungsmakler eine haftungsrelevante Folge.

Es darf bezweifelt werden, dass ein größerer Teil der Kunden die Folgen eines Nichteinschlusses überblickt. Vielmehr wird ein beträchtlicher Anteil der leidigen Versichererpost – dafür hat man ja extra einen Versicherungsmakler beauftragt – keine Beachtung schenken. Das ist ein Haftungstorpedo der SV für Versicherungsmakler, die jetzt nicht alle Kunden abarbeiten. Die ‚vt‘-Redaktion hat umgehend SV-Vertriebsvorstand Markus Reinhard um eine Stellungnahme gebeten, ob die Vorgehensweise, die Kunden direkt anzuschreiben, im Vorfeld mit den Versicherungsmaklern so abgestimmt wurde, und wenn nicht, wie sich die SV-Vorgehensweise, die Maklermandanten direkt anzuschreiben, mit der von Kunden erteilten Postempfangsvollmacht und mit dem von Kunden in der Vollmacht ggf. geäußerten Hinweis, dass sämtlicher Schriftverkehr an den Versicherungsmakler zu richten ist, vereinbart.

In der Antwort stellt die SV zunächst ihre rechtliche Wertung des höchstrichterlichen Urteils dar: „Aufgrund des BGH-Urteils vom Oktober 2021 sind Schäden an Fugen und Abdichtungen nicht mehr in der Leitungswasserversicherung mitversichert.“ Versicherer, die erklärt haben, trotz des ‚Silikonfugen-Urteils‘ weiterhin bei solchen Nässeschäden (ohne Mehrbeitrag) regulieren zu wollen, sind offenbar zu einer kundenfreundlicheren Wertung des BGH-Urteils gekommen. „Vor diesem Hintergrund sehen wir uns verpflichtet, alle unsere betroffenen Kundinnen und Kunden flächendeckend hierzu zu informieren und jedem die Chance zu geben, diese Deckungslücke zu schließen“, lautet die Schlussfolgerung der SV, die diese als „eine wichtige Information“ einstuft.

Schwammig ist die SV-Antwort zu unserer Frage der vorherigen Maklereinbindung und Berücksichtigung der Postempfangsvollmacht: „Zu unserer Vorgehensweise in dieser Angelegenheit haben wir unsere Makler im Vorfeld auf unterschiedlichen Kanälen mehrfach informiert.“ Eine Abstimmung mit den Versicherungsmaklern hat demnach nicht stattgefunden. Vielmehr wurden diese offensichtlich so informiert, wie man gebundene Vertreter über eine Vorgehensweise des Patrons in Kenntnis setzt.

Doch selbst diese Information ist nicht bei jedem angekommen. Wir haben uns in der Branche umgehört. Einer der Betroffenen ist Versicherungsmakler Wilfried E. Simon/Nistertal: „Was uns betrifft, so haben wir keine Informationen von der SparkassenVersicherung über deren Vorhaben, unsere Mandanten direkt anzuschreiben und anzubieten, dass sie solche Schäden für 5 % der LW-Beitragssumme einschließen können, erhalten.“

Versicherungsmakler Simon, der Dozent für Versicherungsrecht und Mitglied im Rechtsausschuss des Versicherungsmakler-Berufsverbandes Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) ist, kritisiert: „Insbesondere Versicherungsmakler mit Postempfangsvollmacht werden von diesem Versicherer so einfach übergangen. Partnerschaftliches Verhalten sieht unseres Erachtens anders aus.“ Auch zur Rechtsproblematik ignorierter Postempfangsvollmachten haben wir SV-Vertriebsvorstand Reinhard befragt, ob man durch den Hinweis, man werde alle Kunden direkt anschreiben, die Postempfangsvollmacht rechtswirksam abbedungen sieht.

Wissen wollten wir auch, warum die SV nicht die mandatierten Versicherungsmakler einbindet, sondern die Schreiben an die Kunden schickt, obwohl diese den Versicherungsmakler zur Wahrnehmung der Versicherungsgeschäfte beauftragt haben. „Wir sind überzeugt, dass wir mit diesem Vorgehen im Interesse sowohl unserer Makler als auch unserer Kunden gehandelt haben“, glaubt die SV. Wenn Versicherungsmakler sich an die ‚vt‘-Redaktion wenden und die SV-Vorgehensweise kritisieren, dann liegt die SV mit ihrer Überzeugung offensichtlich daneben.

Denn selbst wenn keine Postempfangsvollmacht erteilt wurde, stellt sich die Frage des fairen Umgangs: „Wir haben keine Postempfangsvollmacht in unsere Vollmachten aufgenommen. Dennoch bin ich der Meinung, gehört es zum partnerschaftlichen Verhalten zweier Geschäftspartner, dass sich Versicherer über solche Vorhaben mit den betreuenden Versicherungsmaklern abstimmen“, kritisiert Simon die SV-Vorgehensweise und ergänzt: „Andere Gesellschaften jedenfalls tun dies.“ Es ist Sache von Kunde und Versicherungsmakler, ob eine Postempfangsvollmacht vereinbart wird.

Wird vertraglich vereinbart, dass die Versichererpost über den Versicherungsmakler laufen soll, dann hat der Versicherer die Aufgabe, sich rechtskonform daran zu halten. Bei der SV wird aber der Wille des Kunden, der eine Postempfangsvollmacht erteilt hat, schlichtweg ignoriert. Wie vereinbart sich die Vorgehensweise der SV, Maklerkunden mit vertragsrelevanten Inhalten entgegen dem in der Vollmacht ausgedrückten Wunsch dennoch direkt anzuschreiben, mit dem Verhaltenskodex des GDV sowie § 1a VVG? Unsere Anfrage an SV-Vertriebsvorstand Reinhard blieb leider unbeantwortet.

‚vt‘-Fazit: ++ Ob Kunden die SV-Schreiben unbeachtet lassen oder aber erst kurz vor Rücksendefrist das Antragsformular zurücksenden, kann der Versicherungsmakler nicht wissen. Aber mit Ablauf der Rücksendefrist am 03.12.2023 stehen Kunden ohne Versicherungsschutz für Nässeschäden infolge schadhafter Silikonfugen da, wenn der Klauseleinschluss nicht bestätigt wurde. Da droht eine von der SparkassenVersicherung verursachte Haftungsproblematik. Versicherungsmakler sollten alle betroffenen Kunden kontaktieren, die Mandanten auf die Folgen ohne Klauseleinschluss aufklären und ggf. eine Empfehlung aussprechen.

++ Maklerkonform ist das Vorgehen der SV SparkassenVersicherung nicht. Die SV hätte anbieten können, die Kunden direkt anzuschreiben, ablehnenden Versicherungsmaklern hätten die Kundenlisten und Anschreiben zur Verfügung gestellt werden können, so hätte jeder Makler die Entscheidung selbst treffen können. Doch das hätte für die SV mehr Aufwand bedeutet. Die von der SparkassenVersicherung gewählte Vorgehensweise halten wir auch für rechtlich höchst problematisch. Maklervollmachten enthalten unterschiedliche Regelungen.

Gut möglich, dass das direkte Anschreiben der Maklermandanten durch die SV daher gegen vertragliche Vollmachts-Regelungen verstößt. Aber das scheint die SparkassenVersicherung bisher nicht zu interessieren. Wir bleiben aber für Sie am Ball. Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Meldungen gerne an die ‚vt‘-Redaktion.

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