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Übersetzungschaos bei der EU-Offenlegungs-VO zu Artikel-8-Fonds!

Die BaFin hat aktuell eine sogenannte FAQ veröffentlicht, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, in welchem sie verschiedene Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung gibt. „Die EU-Offenlegungsverordnung enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern Schwierigkeiten in der Praxis bereitet.

Auch die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Fragen und Antworten, die sie im Juli 2021 und im Mai 2022 zur Offenlegungsverordnung veröffentlicht hatte, werfen Anwendungsfragen auf“, so die BaFin. Die BaFin-FAQ zur Offenlegungsverordnung starteten im April 2021 mit der wichtigen Feststellung, dass Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO nicht Adressat der Offenlegungsverordnung sind.

Nun erweitert die BaFin ihre FAQ u. a. zur aufgrund von Übersetzungsproblemen gar nicht so trivialen Frage, was denn genau ein Artikel-8-Fonds ist. In der englischen Fassung der Offenlegungs-VO sind Artikel-8-Finanzprodukte so definiert: „Where a financial product promotes, among other characteristics, environmental or social characteristics, or a combination of those characteristics (…)“ In der deutschen Fassung wird aus ‚promotes‘ ein ‚beworben‘:

„Werden mit einem Finanzprodukt unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben (...)“ Doch die BaFin legt den deutschen Text der Offenlegungsverordnung nun entgegen dem Wortlaut aus: „Die BaFin legt ‚bewerben‘ als ‚fördern‘ aus, was zum einen eine alternative Übersetzung für das englische Wort ‚promote‘ ist und zum anderen im Einklang mit dem Verständnis dieser Tatbestandsvoraussetzung des Artikel 8 Offenlegungsverordnung der Europäischen Kommission steht.“

Diese Auslegung führt dazu, so die Finanzaufsicht weiter, „dass es für ein ‚promote‘ nicht erforderlich ist, dass für ein Finanzprodukt Werbung betrieben wird, zum Beispiel in Form von Marketingmitteilungen oder Fernsehwerbung. Auch die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten kann zu einem ‚promote‘ führen.“ Ein ‚promote‘ und damit Artikel-8-Anforderungen liegen jedoch nicht vor, wenn gemäß Artikel 6 „ausschließlich Angaben zur Art und Weise getätigt werden, wie Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne des Artikels 2 Nr. 22 Offenlegungsverordnung bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden“.

‚vt‘-Fazit: Egal wo man hinschaut, es herrscht Regulierungschaos bei EU, EIOPA und Bundesregierung. „Die europäische Regulierung überrollt sich selbst und lässt alle im Regen stehen“, berichteten wir am 26.07.2022 über das Ergebnis der Konsultation (vgl. ‚vt‘ 30/22) zu den von der EIOPA vorgeschlagenen Leitlinien zur Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen des einzelnen Kunden (vgl. ‚vt‘ 16/22).

Und zur Offenlegungsverordnung attestiert nun selbst die BaFin erhebliche Anwendungsprobleme für Berater und versucht Schadensbegrenzung. Wir bezweifeln, dass dieses Überregulierungs-Chaos der Nachhaltigkeit hilft.

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