vt – Aktuelle Themen

„Unbefristete Maklervollmachten haben kein Verfallsdatum – Es reicht!“ (Teil 1)

Unter dieser Überschrift hat ‚versicherungstip‘ eine Umfrage (vgl. Beilage zu ‚vt‘ 41/20) zu dem brisanten Thema durchgeführt. Denn verschiedene Versicherer vertreten zum Leidwesen vieler Versicherungsmakler seit rund zwei Jahren die steile These, eingereichte Vollmachten seien zu alt, Vollmachten älter als zwei Jahre könnten nicht akzeptiert werden. Für einzelne Versicherer hat eine unbefristete Vollmacht sogar ein noch kürzeres ‚Haltbarkeitsdatum‘. Die Versicherungsmakler müssten aktuelle Vollmachten vorlegen. Aber die eingereichten Vollmachten sind nicht nur unbefristet, sie wurden auch nicht widerrufen vom Vollmachtgeber, und es liegt auch kein ‚Störfall‘ bspw. dergestalt vor, dass ein anderer Versicherungsmakler eine aktuellere Vollmacht vorgelegt hat. Ein Blick ins Gesetz würde die Rechtsfindung erleichtern, aber darum geht es diesen Versicherern offenbar nicht. Doch unberechtigte Zurückweisungen können für Kunden und Versicherungsmakler unerfreuliche Folgen haben, wie die Umfrage bestätigt und sich aus zahlreichen Beschwerden von Versicherungsmaklern ergibt.

Wie Versicherungsmakler die Ablehnung gültiger Vollmachten sehen und wie sie darauf reagieren, fassen wir nachfolgend anhand der Umfrageergebnisse und der eingegangenen Kommentare zusammen. Diese Übersicht können Sie gerne Versicherern vorlegen, die gültige Vollmachten als zu alt erklären und damit den Makler und somit den Kundenwunsch zurückweisen.

Erste individuelle Kommentare von Versicherungsmaklern haben wir in der ‚versicherungstip‘-Ausgabe vom 03.11.2020 veröffentlicht („Unbefristete Vollmachten mit Verfallsdatum – Was Versicherungsmakler davon halten“; vgl. ‚vt‘ 45/20). Wir geben Ihrer Verärgerung eine kräftige Stimme und liefern nachfolgend die Umfrageergebnisse sowie die umfassenden Rückmeldungen:

Versicherungsmakler wissen um die Rechtslage. Unisono wird von allen Umfrageteilnehmern mit Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch die klare Auffassung vertreten: Die Zurückweisung einer unbefristeten Maklervollmacht, weil diese zu alt sei, ist falsch und verstößt gegen BGB! ++ „Das ist Willkür, da es keine rechtliche Befristung der Gültigkeit gibt“, sagt Versicherungsmakler Peter Strehl/Großostheim  ++ „Ignoranz pur – So geht es nicht weiter!“ Ein Versicherungsmakler aus dem Main-Taunus-Kreis  ++ „Eine von vielen gesetzeswidrigen Praktiken, um den Vertriebsweg Makler zu schwächen“, kritisiert Andreas Fischer, AF Finanzoptimierung/Offenburg.

++ „Der hart erarbeitete miese Ruf der Versicherungsbranche muss ja irgendwie verfestigt werden.“ Versicherungsmakler Uwe Kramer /Essen  ++ „Das ist nur Schikane und fällt auf den Versicherer selbst zurück. Kunden merken sich das.“ Jochen Goldbach, GF Die Vorsorgeplaner GmbH/Bamberg  ++ „Gesellschaften versuchen, mit Rechtsbruch berechtigte Interessen der Kunden und Makler zu umgehen. Dies ist kriminell. Ein Versicherungsmakler von der Nahe  ++ „Einfach nur ekelhaftes Verhalten!“ Michael Peters, GF PETERS Maklergesellschaft mbH/Halstenbek  ++ „Sich als Versicherungsgesellschaft gegen den Geschäftspartner rechtswidrig zu verhalten, ist sehr bedenklich.“ Ein Versicherungsmakler vom Niederrhein  ++ „Viele Versicherer betonen immer, dass sie den Versicherungsmakler als Partner sehen. Ihr Verhalten Versicherungsmaklern gegenüber zeugt aber vom genauen Gegenteil – leider.“ Helmut Borchert, Gesellschafter Finanz- und Versicherungsmakler für Heilberufe (F-i-H) KG /Sontheim.

Leider erfreut sich die Zurückweisung einer unbefristeten Maklervollmacht, weil diese angeblich zu alt sei, bei verschiedenen Versicherern wachsender Beliebtheit. Jedenfalls haben bereits 56 % der teilnehmenden Versicherungsmakler unerfreuliche Bekanntschaft mit so einem rechtswidrigen Verhalten eines Versicherers gemacht. Welche Versicherer das nach Angaben der Teilnehmer sind, haben wir als ‚Top Ten‘ zusammengefasst. Das beleuchten wir in Teil 2 des Spezials genauer. Lassen wir zunächst weitere Versicherungsmakler zu Wort kommen:

++ „Einmal mehr trennt sich hier die Spreu vom Weizen, wer ‚echter‘ Maklerversicherer ist – und wer nicht ...“ Torsten Conrath, GF AAF Allgemeine Assekuranzmakler & Finanzberatung GmbH/Henstedt-Ulzburg  ++ „Als MLP-Berater werden wir immer wieder mit der Zurückweisung vermeintlich nicht aktueller Makler-Vollmachten konfrontiert; dies ist ein Ärgernis.“ Mathias Altebockwinkel, MLP Finanzberatung SE/Münster  ++ „Der Versicherer sollte die Kündigung etc. des Versicherungsmaklers (i.A. des VN) zumindest bestätigen und kann mit einer Frist von mindestens 4 Wochen die formlose Bestätigung des VN nachfordern“, schlägt eine Versicherungsmaklerin aus Schleswig-Holstein vor  ++ „Bestimmte Versicherer versuchen, die Arbeit von Maklern mit fragwürdigen Mitteln zu behindern. Nicht nur mit ‚zu alten Vollmachten‘, auch mit zu langen Bearbeitungszeiten, ....“ Werner Neubauer, AFS Allfinanzvermittlungsservice 2000 e.K./Schwanfeld.

++ „Der Höhepunkt einer ablehnenden Maklervollmacht wäre noch, wenn der Vertrag des VN unbetreut wäre und der Vertrag dem bisherigen Makler/Vertreter aufgrund des Mandats aus dem Bestand genommen würde.“ Uwe Joggerst, GF Joggerst Versicherungsmakler/Appenweier  ++ „Es sind halt nicht unsere Freunde!“, konstatiert ein niedersächsischer Versicherungsmakler  ++ „Meist sind es Gesellschaften, die ihrem eigenen Außendienst schlechtere/teurere Produkte aufhalsen als sie den Pools oder Vertrieblern anbieten.“ Reinhard Cechura, Finanzberatung Reinhard Cechura/Ratingen.

++ „Mein Trost – ist nicht neu: Ich habe mehr Arbeit, der VR auch, denn er erhält umgehend eine neue Maklervollmacht.“ Versicherungsmakler Roolf Roolfs/Wittmund  ++ „Ich verweise darauf, dass die Unterschrift unter dem entsprechenden Vertrag ebenfalls älter als xx Jahre ist und zweifle damit die Rechtsgültigkeit des Vertrages an. Komischerweise finden dies die Versicherer gar nicht lustig“, schildert ein Versicherungsmakler aus Brandenburg, wie er Versicherern den Spiegel des rechtlichen Unfugs für deren Verhalten vor die Nase hält  ++ „Meine Maklervollmacht: Dieser Vertrag beginnt am 01...20.. und wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn dieser nicht per Einschreiben, drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, von einer Vertragspartei gekündigt wird.“ Horst Thumfart Versicherungsmakler/Filderstadt.

++ „Weitere Stolpersteine, die das Leben eines Maklers schwer machen. Es wird Zeit, dass Makler mal mehr Rechte bekommen und nicht nur ein Spielball zwischen Kunden und Versicherern sind.“ Peter Stein, GF Stein-Finanzberatung/Bad Wurzach  ++ „Ich frage mich, was das soll. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung bzw. ob eine Vollmacht noch Bestand hat. So etwas nervt nur noch“, ärgert sich ein südhessischer Versicherungsmakler.

Aber es gibt auch andere Konstellationen, bei denen nicht pauschal einer alten Vollmacht die Gültigkeit abgesprochen wird, sondern in denen der Versicherer zu Recht Bedenken bei einer älteren Vollmacht anmeldet. „Wenn zu einem Vertrag ein anderer Makler eine gültige und neuere Vollmacht vorgelegt hat, als ein anderer Makler vorher oder hinterher, dann kann die Versicherung meines Erachtens nach schon davon ausgehen, dass die ältere nicht mehr gültig ist“ , sagt Stephan Esterl, GF Richter & Partner International GmbH & Co. KG/Rödental. Das ist eine Konstellation, wie sie gelegentlich in der Praxis vorkommt und einer besonderen Bewertung bedarf. Hier geht es zumeist um die Problematik, dass ein Mandant einen neuen Makler bevollmächtigt hat, dem bisherigen Makler aber die Vollmacht nicht widerrufen und ihn auch nicht informiert hat. Denn würde ein Makler wissend um die vom Vollmachtgeber widerrufene Vollmacht diese dennoch einem Versicherer vorlegen, läge ein Gesetzesverstoß vor: „Sofern wir Vollmachten einsetzen würden, welche vom Mandanten widerrufen worden sind, würden wir uns strafbar machen“, fasst Stief Röllig, GF Assekuranzmakler-Kontor Röllig GmbH/Berlin, zusammen.

In Teil 2 informieren wir Sie ++ wie Versicherungsmakler die Folgen einer unberechtigten Vollmachts-Zurückweisung einschätzen ++ über die Top-Ten der zurückweisenden Versicherer ++ welche Auswirkungen die rechtswidrigen Zurückweisungen auf das Neugeschäft haben sowie  ++ über einen Praxistipp eines Versicherungsmakler-Kollegen.

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