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Unbefristete Vollmachten mit Verfallsdatum – Was Versicherungsmakler davon halten

Verschiedene Versicherer, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, vertreten seit knapp zwei Jahren die steile These, eingereichte Vollmachten seien zu alt, Vollmachten älter als zwei Jahre könnten nicht akzeptiert werden, Versicherungsmakler müssten aktuelle vorlegen. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, doch darum geht es diesen Versicherern offenbar nicht.

++ Wie sehen Sie das?

++ Welche Folgen können unberechtigte Zurückweisungen für Kunden und Versicherungsmakler haben?

++ Wie reagieren Makler darauf?

Wir verschaffen Ihren Anliegen Gehör, daher führen wir die Umfrage „Unbefristete Maklervollmachten haben kein Verfallsdatum – Es reicht!“ (vgl. Beilage ‚vt‘ 41/20) durch. Nachfolgend erste Statements: „Das ist Willkür, da es keine rechtliche Befristung der Gültigkeit gibt“, konstatiert Versicherungsmakler Peter Strehl/Großostheim. Auf die Rechtslage – die Zurückweisung einer unbefristeten Vollmacht, weil diese zu alt sei, ist falsch und verstößt gegen BGB – verweisen alle bisherigen Teilnehmer.

Über das von einigen Versicherern eingeführte Verfallsdatum haben sich schon viele geärgert – fast 60 % der bisherigen Teilnehmer ‚durften‘ mit der unberechtigten Zurückweisung bereits unerfreuliche Bekanntschaft machen. „Viele Versicherer betonen immer, dass sie den Versicherungsmakler als Partner sehen. Ihr Verhalten Versicherungsmaklern gegenüber zeugt aber vom genauen Gegenteil – leider“, ärgert sich Helmut Borchert, geschäftsführender Gesellschafter Finanz- und Versicherungsmakler für Heilberufe (F-i-H) KG/Sontheim.

Rund 99 % weisen auf den unnötigen Arbeitsaufwand hin, 91 % bewerten dies als Blockade ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler, 83 % sagen, das kann zu Nachteilen für Kunden führen und 63 % befürchten Haftungsgefahren. Wer rechtswidrig Vollmachten zurückweist, den „kann ich beim Neugeschäft nicht berücksichtigen“, vertreten  92 % der bisherigen Teilnehmer einen klaren Standpunkt.

Aber nicht aus der bloßen Verärgerung heraus, sondern aus Sorge, beim VN nimmt es der Versicherer mit dem Gesetz auch nicht so genau: „Wenn Versicherer geltendes Recht vorsätzlich beugen, möchte ich die Risikoabsicherung meiner Mandanten diesen Unternehmen definitiv nicht anvertrauen“, erläutert Christopher Schätzl, Vorstand Hans Schätzl Versicherungs- und Finanzmakler AG/Passau.

„Einmal mehr trennt sich hier die Spreu vom Weizen, wer ‚echter‘ Maklerversicherer ist – und wer nicht ...“,  bringt es Torsten Conrath, GF AAF Allgemeine Assekuranzmakler & Finanzberatung GmbH/Henstedt-Ulzburg, auf den Punkt. Und Versicherungsmakler Frank Rathfelder, GF Rathfelder Finanzmanagement GmbH/Wildberg, lobt und fordert: „Weiter so mit Ihrer kritischen + konstruktiven Recherchearbeit + Publikation!“

‚vt‘-Fazit: Das Lob ist für uns Ansporn, bei sich rechtswidrig verhaltenden Versicherern Ihre Rechte einzufordern. Munitionieren Sie uns mit Ihrer Kritik! Wenn Sie an der Umfrage noch nicht teilgenommen haben, können Sie das unter www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/umfragen/maklervollmacht online umgehend nachholen.

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