Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH RP) hat mit Beschluss vom 22.07.2022 (Az.: VGH B 70/21) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verbürgten Widerspruchsrecht und der Frage der rechtsmissbräuchlicher Ausübung betraf.
Damit wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. „Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Widerspruch bzw. Rücktritt von Kapitallebensversicherungsverträgen bzw. Rentenversicherungsverträgen und dessen Durchsetzung möglich ist, haben und die häufig zu beobachtende einseitige Rechtsprechung zugunsten der Versicherungsgesellschaften in entscheidungserheblicher Weise beenden“, sagt Rechtsanwalt Hans Witt von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartGmbB/Heidelberg, die die Entscheidung erstritten hat.
Bei dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Versicherungsnehmer Ansprüche wegen eines Widerspruchs bzw. Rücktritts von einem Kapitallebensversicherungsvertrag geltend machen kann. Der Versicherungsvertrag war im Jahre 2002 abgeschlossen worden, im Jahre 2016 erfolgte der Widerspruch. Der Lebensversicherer (damals Clerical Medical, jetzt Scottish Widows) hielt den Anspruch für unbegründet, u.a. da der Lebensversicherungsvertrag zum vereinbarten Vertragsende bereits im Jahre 2012 abgewickelt wurde. Das OLG Koblenz gab dem Versicherer recht. Doch der VerfGH RP rügt nun in seiner 41-seitigen Entscheidung eine Verletzung der Vorlagepflicht zum EuGH:
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (…)“, führt der VerfGH RP in der Begründung aus.
Zwar stelle „nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar“. Doch das OLG habe Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – Landesverfassung (analog Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt, wonach jedermann einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter hat. Die Voraussetzungen der Vorlagepflicht des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hätten vorgelegen, so der VerfGH RP und rügt:
„Das Oberlandesgericht hat die Vorlagepflicht auch offensichtlich unhaltbar gehandhabt, da es keine tragfähige Begründung für sein Absehen von einer Vorlage gegeben hat.“ Das OLG sei nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet gewesen, „ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu durchzuführen, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Ausübung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauchs des Versicherungsnehmers ausgeschlossen wird, obwohl dieser nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wurde.“
– Weitere Details zum Beschluss, möglichen Folgen für den Widerspruch sowie die Analyse von Rechtsanwalt Tobias Pielsticker/Witt Rechtsanwälte PartGmbB, der das Verfahren geführt hat, liefern wir Ihnen in der ‚vt‘-Ausgabe der kommenden Woche.
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