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Versicherungsmakler-Haftungsgefahr durch Wiederaufleben spontaner Anzeigepflicht?

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.11.2016 (Az.: 2 O 90/16) ist nach wie vor nicht rechtskräftig und unter Rechtsexperten umstritten. Daher lässt es immer noch Fragen aufkommen, ob trotz § 19 VVG die seit 2008 beerdigt geglaubte spontane Anzeigepflicht weiterlebt. Damit stellt sich auch die Frage, wie Versicherungsmakler diesbezüglich beraten sollten, um sich keinen Haftungsgefahren auszusetzen. Beleuchten wir heute das Urteil und den aktuellen Stand: Ein seit 2002 an multipler Sklerose erkrankter Orthopädietechniker schloss im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und versicherte eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 €. Der Versicherungsantrag enthielt keine Gesundheitsfragen, sondern nur eine bereits vorgedruckte Erklärung, deren Richtigkeit der VN durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Leerkästchens bestätigte und damit erklärte, „dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“ Den 2012 gestellten Leistungsantrag lehnte der Versicherer ab und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Fall landete beim LG Heidelberg. Der Versicherer begründete die Anfechtung mit unzutreffenden Gesundheitsangaben im Antrag. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der VN „bereits bei Antragstellung nicht in der Lage gewesen sei, in vollem Umfang seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen“. Das Gericht ließ aber offen, ob hierin eine arglistige Täuschung lag. Denn es gab Belege und Erkenntnisse, die „gegen die Annahme einer bewusst wahrheitswidrigen Angabe“ sprechen. Der Versicherer begründete seine Anfechtung aber auch damit, dass der Versicherte gefahrerhebliche Umstände vorsätzlich verschwiegen und seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit in erheblichem Maße arglistig verletzt habe. Mit dieser die MS-Erkrankung fokussierenden Begründung punktete der Versicherer vor Gericht: „Die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist jedenfalls deswegen begründet, weil der Kläger arglistig gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben verpflichtet war, verschwiegen hat.“

Der Gesetzgeber hat 2008 die Anzeigepflicht mit § 19 Abs. 1 VVG so geregelt, dass der VN „bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen“ hat. Es scheint unstrittig, dass der Versicherte die vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Ebenso unstrittig scheint, dass der VN an MS erkrankt war, erhebliche Beschwerden hatte und einem Antrag auf Erhöhung des GdB von 50 auf 60 stattgegeben wurde. Andererseits konstatierte eine betriebsärztliche Untersuchung, die sogar erst rund sechs Monate nach Beantragung der BU-Versicherung stattfand, „keine spezifischen Anzeichen für eine Beeinträchtigung bezüglich der Ausübung des Berufes“.

Das Gericht vertritt eine für uns unverständliche Auffassung: „Die multiple Sklerose gehört zu den Krankheiten, für die sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung besonders lohnt. Da diese Krankheit mit einem stark erhöhten Risiko der Berufsunfähigkeit einhergeht, ist undenkbar, dass ein Versicherer einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem an multipler Sklerose erkrankten Versicherungsnehmer überhaupt oder jedenfalls zu den üblichen Konditionen abschließt, ohne einen Leistungsausschluss für den Fall der Berufsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zu vereinbaren.“ Unverständlich sind für uns nicht diese Ausführungen, die inhaltlich zutreffend sind. Unverständlich sind die Schlussfolgerungen. Denn wir fragen uns: Wenn MS so schlimm ist, warum fragt der Versicherer dann nicht danach? Die Entscheidung des Gerichtes hätte demnach lauten müssen: Obwohl MS eine gravierende Erkrankung ist, hat der Versicherer nicht danach gefragt. Das muss sich der Versicherer zurechnen lassen. Da der VN alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantwortet hat, ist die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unbegründet. Ob das Urteil Bestand haben wird, muss sich noch erweisen. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 156/16) anhängig. Hier scheint sich der Senat deutlich mehr Mühe zu machen als das LG, denn das OLG hat ein Gutachten eingeholt. Diesbezüglich läuft noch die Stellungnahmefrist, ein Verhandlungstermin ist noch nicht bestimmt. Sollte sich bestätigen, dass der Versicherte alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hat, wird das Urteil hoffentlich einen relevanten Beitrag zur Aufklärung über eine vorhandene oder aber nicht vorhandene spontane Anzeigepflicht liefern.

‚vt‘-Fazit: Es bedarf einer grundsätzlichen Klärung, ob es trotz § 19 VVG (2008) eine spontane Anzeigepflicht gibt oder nicht. Nach unserer Auffassung darf ein normalverständiger Bürger § 19 VVG so verstehen, dass er auf der sicheren Seite ist, wenn er alle in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Wenn aber mit juristischen Winkelzügen, hier konstruiert mit Arglist, doch eine spontane Anzeigepflicht gegeben sein sollte, dann wäre der § 19 nichts wert. Das aber müssten Versicherungsmakler und potentielle BU-Kunden dringend wissen. Hier bleiben wir für Sie am Ball. (Das Urteil des Landgerichtes Heidelberg können Sie hier herunterladen.)

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