Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hält eine Klausel zur erhöhten Kraftanstrengung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Volkswohl Bund Sachversicherung AG für unzulässig. Nach Meinung des BdV verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 307 BGB). Denn der Versicherungsnehmer könne „nicht erkennen, wann eine Kraftanstrengung ein versicherter Unfall ist“, argumentiert BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Der BdV hatte den Versicherer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, was aber nicht erfolgte. Daraufhin hat der BdV Klage beim Landgericht Dortmund eingereicht. Mit Blick auf das Rechtsverfahren wollte der Volkswohl Bund auf ‚vt’-Anfrage keine Stellungnahme abgeben. Da die Juristen des Versicherers offenbar keinen Grund zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sahen, hat nun das LG Dortmund das nächste Wort. Ob es das letzte Wort sein wird, bleibt abzuwarten. Abseits der juristischen Schiene gibt es die erfreuliche Nachricht, dass der Volkswohl Bund seine Geschäftpartner nicht im Unklaren lässt. Versicherungsmakler müssen nicht abwarten oder sich mit der Frage beschäftigen, ob es im Neugeschäft mit der Unfallpolice des Dortmunder Versicherers aufgrund der Klausel Probleme geben könnte, denn:
„Im aktuellen Volkswohl Bund-Angebotsprogramm, das wir in den kommenden Tagen ausliefern, verwenden wir für den neuen Tarif Unfall Easy bereits eine geänderte Beschreibung der ‚erhöhten Kraftanstrengung’, wie sie der GDV aktuell empfiehlt“, unterstreicht eine Sprecherin auf Anfrage der ‚vt’-Redaktion. Das sei aber kein Eingeständnis, dass man die monierte Klausel als unzulässig erachte, denn „gleichwohl sind wir davon überzeugt, dass auch die bis dahin genutzten Bedingungen vor Gericht Bestand haben werden“.