Kurz vor Redaktionsschluss erreichte uns eine ausführliche Stellungnahme der Generali Versicherung AG zu unseren Fragen an Vertriebsvorstand Bernd Felske, die wir Ihnen ergänzend zum Bericht auf Seite 1 hier liefern: „Wir bedauern die in Maklerkreisen eingetretenen Irritationen“, teilt uns die Generali mit. Die Münchner halten „die geschilderten Datenschutzeinwände“ für „rechtlich unbegründet“, denn: „Das Auditrecht ist beschränkt auf die Nutzung der Marke ‚Generali’ und die Qualität der Leistungen. Selbstverständlich darf und möchte die Generali im Zusammenhang mit einem Audit keine Kenntnis von personenbezogenen Daten nehmen, für die der Versicherungsmakler die verantwortliche Stelle ist. Aus unserer Sicht ist es Aufgabe des Versicherungsmaklers, im Fall eines Audits zu gewährleisten, dass der Generali nur die Informationen zugänglich gemacht werden, die für das Audit erforderlich sind und deren Zugänglichmachung rechtlich zulässig ist.“ Das gelte auch für den Zugang zu IT-Systemen: „Soweit es nicht möglich ist, bei einem Zugang zu IT-Systemen die Kenntnisnahme von nicht benötigten Daten und Informationen oder personenbezogenen Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage auszuschließen, wird ein solcher Zugang seitens der Generali unterbleiben.“ Auf unsere Frage, worauf sich die Markennutzung konkret bezieht, erläutern die Münchner: „Geschützt sind als Wortmarke die Begriffe ‚Assicurazioni Generali’ und ‚Generali Group’ und deren deutsche Übersetzungen sowie ‚Generali’. Demgegenüber dürfen von Maklern die Namen unserer Gesellschaften im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, mithin die Begriffe ‚Generali Versicherung AG’ und ‚Generali Lebensversicherung AG’. Die Benutzung dieser beiden Begriffe darf nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Einen entsprechenden Vorbehalt enthält § 23 Markengesetz. Geschützt ist außerdem die Wort-/Bildmarke ‚Generali’ – also das Bild des Markuslöwen mit dem Schriftzug Generali.“ Das führt zu folgender Konsequenz für Versicherungsmakler: „Der Makler darf die geschützten Marken nicht ohne vorherige Zustimmung der Generali und Abschluss einer Markennutzungsvereinbarung auf selbst erstellten Internetseiten, Prospekten, Flyern, Anträgen verwenden.“ Auch unsere Frage, was Makler ohne Verletzung des Markenschutzes tun dürfen, beantwortet die Generali: „Der Makler darf die Marke unverändert in der Form verwenden, so wie sie ihm von der Generali zur Verfügung gestellt wird. Er darf selbstverständlich die von der Generali veröffentlichten Prospekte auflegen, Plakate aufhängen, Anträge und Antragsmappen verwenden.“ Ein Widerspruch zum betreffenden Courtagezusage-Nachtrag, weil der Makler die Marke nicht nutzt, wirkt sich „nicht negativ auf die Zusammenarbeit mit der Generali aus“. Der Widerspruch ist ohne große Formalitäten möglich: „Es genügt ein kurzer schriftlicher Hinweis. Die Adresse findet jeder Makler auf dem Anschreiben der Generali.“ Versicherungsmakler, die die Marke nutzen und dies auch weiterhin tun wollen, „müssen nichts weiter unternehmen. Es genügt, wenn ein Makler unser Angebot zum Abschluss des Markennutzungsvertrages zu seinen Vermittlervereinbarungen hinzufügt.“ ‚vt’-Fazit: Ein Einzeiler an die Generali genügt, dass eine Markennutzung nicht stattfindet und man daher den entsprechenden Regelungen im Nachtrag zur Courtagezusage widerspricht. Es ist gut, dass die Generali hiermit nun offiziell bekannt gegeben hat, dass „dies nichts an unserer Zusammenarbeit mit“ dem widersprechenden Makler ändert.