vt – Aktuelle Themen

VSAV-Forderung

Mit Bezug auf die ersten Erkenntnisse der BaFin zu Solvency II (vgl. ‚vt’ 28/16) hat die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV)/Schwaigern von der Aufsicht gefordert, die „drei Solvency-II-Sünder“ zu nennen. Da wir vermuten, dass die BaFin der VSAV-Forderung mit Verweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommen wird, haben wir bei der Aufsicht umgehend nachgehakt und (vgl. ‚vt’ 29/16) auch Tipps angefragt, wie Versicherungsmakler trotz Unkenntnis der betroffenen Gesellschaften eine haftungssichere Beratung durchführen können. Tatsächlich verweist die BaFin in der Antwort an uns auf die Verschwie­genheitspflicht: „Die Benennung einzelner Versicherungsunternehmen, die die Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) nicht erfüllen, ist mit der Verschwiegenheitspflicht nach § 309 VAG nicht vereinbar. Dies gilt ebenso für nähere Informationen über die Situation der drei Versicherer, die das SCR zum 01. 01. 2016 nicht eingehalten haben, und über deren weitere Entwicklung. Die Verschwiegenheitspflicht verbietet zudem, Informationen darüber zu veröffentlichen, bei welchen Unternehmen sonstige Missstände, Schwächen oder Mängel festgestellt worden sind.“ Über die weiteren Hinweise der BaFin informieren wir Sie in der ‚vt’-Ausgabe der kommenden Woche.

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