Die Verbraucherzentrale NRW, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, will für die Versicherungsberatung und für ihre Beratungsangebote in den Bereichen Geldanlage, Altersvorsorge und Immobilienfinanzierung für die kommenden drei Jahre freie Mitarbeiter anwerben.
Dies allerdings auf rechtlich äußerst fragwürdiger Basis: Per Ausschreibung sucht die VZ NRW Berater für die Verbraucherberatung zum Thema Versicherungen. Dies in nicht kleinem Stil, denn „die zu vergebenden Dienstleistungen zur Beratung werden in 33 Hauptlose (nach Standorten) ... unterteilt“, heißt es in der Ausschreibung. Das betrifft nicht nur den Bereich Versicherungen. Wie unsere Kollegen von ‚k-mi‘ recherchiert haben, werden auf Honorarbasis auch Verbraucher-Berater zu den Themen Geldanlage/Altersvorsorge sowie Immobilienfinanzierung gesucht. „Diese übernehmen im Auftrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. eigenverantwortlich und selbstständig Beratungen im Rahmen der persönlichen Verbraucherberatung.“
Als Voraussetzung für das Beschäftigungsverhältnis wird die „erforderliche Sachkunde gemäß der Finanzanlagenvermittlerverordnung“ genannt. Weder von einer Vermögensschadenhaftpflicht noch von einer Erlaubnis oder Registrierung ist in der „Leistungsbeschreibung“ die Rede. Haftung will die VZ NRW auch nicht übernehmen, die wird in den Vergabeunterlagen weggeschoben: „Im Falle einer Schlechterfüllung seiner sich aus diesem Vertrag gegenüber den ratsuchenden Verbrauchern ergebenden Pflichten oder einer fehlerhaften Beratung haftet der Honorarberater.
Sollten die ratsuchenden Verbraucher die VZ NRW für die Schlechterfüllung oder die fehlerhafte Beratung des Honorarberaters in Anspruch nehmen, so verpflichtet sich der Honorarberater mit Unterzeichnung dieses Vertrages, die VZ NRW von solchen Ansprüchen freizustellen. Des Weiteren haftet der Honorarberater der VZ NRW gegenüber im Falle einer Schlechterfüllung seiner sich aus diesem Vertrag gegenüber der VZ NRW ergebenden Pflichten.“ Eine „Berufshaftpflichtversicherung“ sei nur auf Anforderung vorzulegen.
Eine Stellungnahme, u. a. zur Frage, wie die VZ NRW die Zuverlässigkeit der Bewerber nach den gesetzlichen Vorschriften prüft, wenn diese nicht über eine eigene GewO-Erlaubnis verfügen, wurde nicht beantwortet. Ob derlei Tätigkeit für die VZ überhaupt über die VSH abgedeckt oder aber ein Himmelfahrtskommando ist, sollten Berater vorab prüfen, sofern die schlecht bezahlte Tätigkeit in Frage kommt: Das Stundenhonorar beträgt 41,18 € zuzüglich Umsatzsteuer und ggf. Fahrt- und Parkkosten – die VZ NRW dagegen stellt Verbrauchern für eine persönliche Beratung (bis zu 90 Minuten) 165,72 € in Rechnung!
‚vt‘-Fazit: Wenn lediglich Sachkunde als Voraussetzung gefordert wird, tritt die VZ NRW den Verbraucherschutz mit Füßen. Auch wettbewerbsrechtlich sehen wir dafür keine Rechtsgrundlage. Verbraucher sollten bei der Beratung bei Verbraucherzentralen auf die gleiche Qualität vertrauen dürfen wie bei Ihnen – wir werden nicht müde, dies auf politischer Bühne zu adressieren. Gerne können Sie unsere Recherchen nutzen, um Ihre Kunden zu informieren.
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