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Weiteres Experten-Statement zu verkürzten Gesundheitsfragen

Geht ein Versicherungsmakler ein erhöhtes Haftungsrisiko ein, wenn er Versicherungspolicen mit verkürzten Gesundheitsfragen an Personen mit Vorerkrankungen vermittelt oder resultiert eine Haftungsgefahr, wenn er womöglich aus Sorge vor einer späteren Leistungsablehnung aufgrund einer behaupteten spontanen Anzeigepflicht solche Policen grundsätzlich nicht anbietet? Was Versicherungsmakler bei solchen Aktionsanträgen beachten sollten, haben wir Rechtsexperten gefragt und bereits drei aussagekräftige Statements veröffentlicht  (vgl. ‚vt’ 23/18 „Aktionsanträge mit verkürzten Gesundheitsfragen unter kritischer Beleuchtung“). Heute können wir Ihnen eine weitere Sichtweise präsentieren:

„Der Versicherungsmakler muss für den Kunden individuell passenden Versicherungsschutz suchen. Wenn der nur über Anträge mit verkürzten Gesundheitsfragen erzielt werden kann, gehören auch solche Angebote zur Marktauswahl des Maklers, um Haftungsgefahren zu vermeiden. Wenn ein Versicherer auf die Abfrage diverser Krankheiten verzichtet, dann sollte dessen Kalkulation beinhalten, dass ihm damit auch Kunden vermittelt werden und in den Bestand gelangen, die unter den nicht abgefragten Krankheiten leiden und damit ggf. ein höheres Gesundheitsrisiko haben. Die teilweise vertretene Rechtsauffassung, dass es eine spontane Anzeigepflicht gibt und auch gewöhnliche Krankheiten ungefragt anzugeben sind, trifft nicht zu. Nichtsdestotrotz sollte ein Makler berücksichtigen, dass bei solchen Versicherungsprodukten die Regulierung etwas schwieriger verlaufen kann. Will ein Versicherungsmakler aus grundsätzlichen Erwägungen Versicherungen mit verkürzten Gesundheitsfragen nicht vermitteln, geht er unter Umständen ein hohes Risiko ein. Die gesetzliche Pflicht des Maklers zur umfassenden Marktanalyse endete nicht bei solchen Marktangeboten. Insbesondere dann, wenn ein Kunde keinen ‚normalen’ Versicherungsschutz bekommt, hat der Makler auch über solche Marktangebote zu informieren und zu beraten“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

‚vt’-Fazit: Aktionsanträge gehören zum Markt und sind daher bei der individuellen Bedarfsdeckung des Kunden vom Versicherungsmakler zu berücksichtigen. Zumindest sollten Kunden, für die Anträge mit verkürzten Gesundheitsfragen hilfreich sein können, über diese Möglichkeit aufgeklärt werden und ggf. in der Beratungsdokumentation dargelegt werden, warum verfügbare Angebote/Versicherer nicht in die Angebotsauswahl einbezogen werden. Die Expertenmeinungen der von uns befragten Rechtsanwälte sollten Sie in Ihrer beruflichen Beratungspraxis nutzen.

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