Rechtsanwalt Michael-A. Ernst und Richter Dr. Jens Rogler haben aktuell in Erstauflage bei der Nomos Verlagsgesellschaft einen neuen Kommentar zur Berufsunfähigkeitsversicherung herausgegeben (2018, 1116 S., Gebunden, ISBN 978-3-8487-1668-5; tinyurl.com/ydbd2xrh). Gerade diese Sparte liefert häufig Streitpunkte, ob der Vertrag rechtskonform zustande kam oder ob der Versicherungsfall BU überhaupt eingetreten ist. Der Nomos-Handkommentar ‚HK-BU‘ ist ein wichtiges Nachschlagewerk für Juristen und für BU-versierte Versicherungsmakler.
Die Kommentierungsgrundlage bilden die aktuellen Muster-Vertragsbedingungen der selbständigen BU-Versicherung (BUV 2017), denen die Entsprechungen in den Zusatzbedingungen (BUZ 2017) jeweils zugeordnet sind bzw. auf Abweichungen hingewiesen wird. Die maßgeblichen Vorschriften des VVG sind einbezogen. Der HK-BU berücksichtigt auch die Bedingungen zur zusätzlichen Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit (BUV-AU). Des Weiteren zeigt ein Praxisbeitrag die steuerrechtlichen Bezüge bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen auf.
Wir haben uns die Kommentierung zum heftig diskutierten Streitpunkt ‚Spontane Anzeigepflicht‘ genauer angeschaut. Der Autor des Kapitels, RA Ansgar Mertens, nennt diverse Juristen-Auffassungen und Kommentierungen, wie bspw. Marlow/Spuhl, Rixecker, Rüffer/Halbach/Schimikowski, Beckmann/Matusche-Beckmann und Schwintowski/Brömmelmeyer, die u. a. zu dem Ergebnis kommen, es bestehe keine Aufklärungspflicht, wenn es an der Voraussetzung, den Fragen des Versicherers, fehle. „Das überzeugt (…) nicht“ … „dürfte zu kurz greifen“ … „ebenso überzeugt es nicht“, vertritt Mertens einen andere Auffassung als die zuvor genannten Experten.
Dazu sollte man wissen, dass Autor Mertens, ebenso wie Herausgeber Ernst, Partner der Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (BLD) ist. Die Kanzlei ++ gilt bekanntlich als ‚Versichererkanzlei‘ ++ hat die Athene Lebensversicherung AG vor dem LG Heidelberg (U. v. 08.11.2016, Az.: 2 O 90/16) und im Berufungsverfahren OLG Karlsruhe (U. v. 20.04.2018, Az.: 12 U 156/16) vertreten (vgl. ‚vt‘ 19/18) und ++ vertritt bis heute auf ihrer Homepage trotz OLG-Urteil die LG-Auffassung, dass eine „bestehende Multiple Sklerose auch ohne Nachfrage grundsätzlich anzuzeigen“ ist. Gerade weil es wichtig ist, auch Argumente der Gegenseite zu kennen, ist dieser HK-BU für ‚BU-Makler‘ hilfreich.<object id="ieooui" classid="clsid:38481807-CA0E-42D2-BF39-B33AF135CC4D"></object>