Erstaunt nimmt Michael Otto, Geschäftsführer der Otto Assekuranzmakler KG/Isernhagen, zur Kenntnis, dass ihm die Signal Iduna Unterlagen eines Versicherungsnehmers zusendet. Post, die auch die Wertmitteilung zu einer laufenden Lebensversicherung beinhaltet und einen Betreuungshinweis auf das Maklerbüro Otto aufweist. Das Ungewöhnliche und zugleich Unzulässige: Der VN ist kein Kunde des Maklers. Es handelt sich um eine frühere, einige Jahre zurückliegende, Kundenverbindung. Otto hat keine Maklervollmacht von diesem Kunden, und das ist der Signal Iduna auch bekannt. Dennoch flattert ihm die aktuelle LV-Wertermittlung auf den Tisch. Da liegt ein klarer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und zugleich gegen den Code of Conduct (CoC) der Signal Iduna vor. Und das, obwohl Artikel 4 CoC die „Grundsätze der Datensicherheit“ regelt. Zu deren Gewährleistung „werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen“. Die sollen sicherstellen, „dass nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können“. Hört sich gut an, hat aber nicht funktioniert. Ob es nun die Technik/IT oder Organisation/Personal war, lassen wir erst einmal dahingestellt. Auf unsere Anfrage an den Vorstandsvorsitzenden Ulrich Leitermann räumen die Dortmunder den Fehler ohne Umschweife ein: „Die Otto Assekuranzmakler KG wurde fälschlicherweise als Zustellbevollmächtigter zu der genannten Lebensversicherung eingerichtet.“ Die Signal Iduna teilt unsere Sichtweise, dass es sich nicht mit dem BDSG vereinbart, wenn ein nicht bevollmächtigter Makler Kenntnis von den LV-Werten eines VN erhält: „Sofern die Otto Assekuranzmakler KG auch für diese Versicherung der angesprochenen Versicherungsnehmerin keine Maklervollmacht hat, muss auch dieser Vertrag sowohl aus der Betreuung der Otto Assekuranzmakler KG genommen als auch die Zustellbevollmächtigung für den Makler gelöscht werden.“ Nun wollen die Dortmunder „zur Klärung der Betreuungsthematik Kontakt zu dem Makler aufnehmen“. Das ist auch dringend notwendig, obwohl der Sachverhalt eigentlich klar ist. Dazu ein Blick in die Historie:
Bereits „im März 2012 informierte ich die Signal Iduna zu einer ehemaligen Kundeverbindung darüber, dass kein Maklermandat besteht“, schildert Versicherungsmakler Otto. Und: „Ich erhielt eine entsprechende Bestätigung.“ Danach lief alles korrekt, jedenfalls bekam der Isernhagener dann 2012, 2013 und 2014 keine Schreiben mehr zum ehemaligen Kunden. Doch in 2015 „erhielt ich ohne Grund die Wertermittlung zur Lebensversicherung“, wundert sich Otto. Bereits das war ein Verstoß gegen BDSG und CoC. Der regelt in Artikel 29 für den Fall, dass „personenbezogene Daten … unrechtmäßig übermittelt“ wurden „oder Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind“ die Signal Iduna „unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde“ informiert, zudem werden „die Betroffenen benachrichtigt“. Diese erfolgt, „wenn die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Daten eines Unternehmens der Lebensversicherung, die nach § 203 StGB geschützt sind“. Otto informierte 2015 den Vorstand der Signal Iduna und forderte diesen auf, entsprechend Artikel 29 CoC tätig zu werden, „was auch geschah“, weiß der Versicherungsmakler zu berichten.
Damit war für Otto die Angelegenheit erledigt, bis, ja, bis er vor kurzem erneut zu dieser ehemaligen Kundenverbindung die LV-Werte zugeschickt bekam inklusive Betreuungshinweis auf sein Büro. Erschüttert von der Hartnäckigkeit der Signal Iduna gegen BDSG und CoC zu verstoßen und nach zwei erfolglosen Anstrengungen dem Versicherer dauerhaft mitzuteilen, dass er kein Maklermandat für diesen VN hat, wandte sich Otto entnervt an ‚vt‘. Immerhin sieht der CoC – neben allen anderen klaren Regelungen, gegen die verstoßen wurde – in Artikel 20 vor, dass „personenbezogene Daten von Versicherten“ nur dann „an einen Versicherungsmakler übermittelt werden“ dürfen, „wenn diese dem Makler eine Maklervollmacht erteilt haben“. Auch dazu hat ‚vt‘ die Dortmunder befragt, die daraufhin einräumen: „Sofern keine Maklervollmacht für die Lebensversicherung vorliegt, liegt ein Verstoß gegen den Code of Conduct vor. Wir kümmern uns darum, dass eine Zustellung zukünftig definitiv unterbunden wird, wenn wir die Zustellungsbevollmächtigung auch bezogen auf die unterschiedlichen Sparten final mit Herrn Otto geklärt haben.“ Nach unserem Verständnis ist der Sachverhalt bereits seit 2012 zweifelsfrei von Makler Otto gegenüber der Signal Iduna geklärt worden. Mehr, als mitzuteilen, dass man von dem VN kein Maklermandat hat, kann man nicht tun. Es muss dann vom Versicherer nur dauerhaft ins System eingepflegt werden, was trotz Wiederholungsfall offenbar weiterhin nicht passierte. Die Signal Iduna wird sich die Frage stellen und beantworten müssen, ob die IT, entgegen Artikel 4 CoC, nicht die technischen „Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik“ abbildet, also hoffnungslos veraltet ist, oder ob hier (regelmäßig) wiederkehrendes menschlich-organisatorisches Versagen gegeben ist. Aber das wäre ebenfalls nicht konform mit Artikel 4 CoC der Signal Iduna, so dass sich auch die Frage nach der Dunkelziffer stellt. Dringende Klärung und Abhilfe ist nötig, denn es macht keinen guten Eindruck bei den Versicherungsnehmern, wenn man diese wiederholt über einen Datenschutzverstoß informieren und sich dafür entschuldigen muss.
‚vt‘-Fazit: Auf der einen Seite werden Versicherungsmakler mit dem auf diese gar nicht passenden GDV-Verhaltenskodex von einigen Versicherern drangsaliert sowie mit dutzenden Seiten langen Nachträgen oder ganz neuen Courtagezusagen mit Bürokratie und unzumutbaren Auflagen überfrachtet. Versicherungsmakler sollen zur Einhaltung tausenderlei Regelungen verpflichtet werden, obwohl sie reguliert, registriert und kontrolliert werden und zudem für ihre Beratungs- und Vermittlungstätigkeit in der Haftung stehen. Auf der anderen Seite begegnen uns immer wieder Versicherer, die elementare Grundregeln missachten. Sei es in dem Fall der Umgang der Signal Iduna mit dem Datenschutz oder seien es Versicherer, die bei der Schadenregulierung das Kundeninteresse zur Seite schieben und die eigenen Sparmaßnahmen in den Vordergrund rücken. Nutzen Sie Ihre ‚vt’-Redaktion, wenn ein Versicherer Fairness beim Umgang mit VN oder Ihnen vermissen lässt! Wir haken nach.
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