Versicherungsmakler, die eine Anbindung an die Württembergische Versicherung in Erwägung ziehen, erhalten einen „Vermittlerfragebogen“ und sollen eine vorformulierte „Erklärung“ abgeben. Makler sind verunsichert und schockiert, wie umfassend sie gegenüber der Württembergischen ‚die Hosen runterlassen’ sollen.
Das hat die ‚vt’-Redaktion auf den Prüfstand gestellt: Bereits die Statusabfrage wirft die Frage auf, ob das Pamphlet überhaupt von einem Rechtskundigen erstellt wurde. Es könnte zu einer Veröffentlichung am 01. April oder ins Kuriositätenkabinett passen, dass die Württembergische eine neue Tätigkeitsart erfindet. Denn der Vermittler soll unter „Registrierung der Gesellschafter“ bzgl. „Registereintrag“ zwischen den Alternativen „Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO“ und „Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO (Mehrfachvertreter)“ auswählen.
Dass dies kein Schreibfehler ist, zeigt sich an der mehrfachen Wiederholung dieser ‚neuen’ Tätigkeitsart an weiteren Stellen im Frageborgen. Der nächste unannehmbare Fauxpas: Makler müssen sich verpflichten, „den ‚Verhaltenskodex für den Vertrieb‘ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der jeweils gültigen Fassung als Mindeststandard anzuerkennen und zu praktizieren“.
Peinlich, im Hause des GDV-Präsidenten scheint nicht bekannt, dass der Kodex ausschließlich für die dem Kodex beigetretenen Versicherer gilt, nicht aber für Versicherungsmakler. Dass der Makler sich verpflichten muss, „der Württembergischen alle Auskünfte und Nachweise zu erteilen (…)“, damit diese ihre Kodexbefolgung verifizieren kann, lässt die Sorgen um längst überwunden geglaubte Fahndermethoden im Versicherungsmaklerbetrieb neu aufblühen. Zu den einzelnen Punkten haben wir den Württembergische-Vorstand Dirk Hendrik Lehner um Stellungnahme gebeten.
„Der Württembergischen Vertriebsservice GmbH ist es wichtig, in der Zusammenarbeit mit freien Vermittlern einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten zu können. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, haben wir unter Wahrung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen die notwendigen Maßnahmen eingeführt. Dazu zählt unter anderem der von Ihnen angesprochene Vermittlerfragebogen“, lautet die knappe Antwort aus Stuttgart, die wir nicht in Einklang mit unseren Fragen bringen.
‚vt’-Zwischenfazit: Der Fragebogen liest sich so, als ob sich ein Compliance-Jünger ausgetobt hat. Die weiteren abgeforderten Erklärungen haben wir für Sie durchleuchtet und berichten in der ‚vt’-Ausgabe der kommenden Woche, warum nicht nur wir der Auffassung sind, dass Versicherungsmakler diesen Fragebogen/Erklärungen nicht ausfüllen und unterzeichnen sollten.