Die juristische Kompetenz von Mitarbeitern der Wüstenrot & Württembergische AG, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, stellten wir bereits im Zusammenhang mit dem Umgang der Wüstenrot Bausparkasse AG mit auf Versicherungsmakler ausgestellten Vollmachten in Frage.
Dazu gibt es erneut Anlass: Versicherungsmakler Dirk Brüggenthies, Brüggenthies Versicherungsmakler GmbH & Co. KG/Bad Salzuflen, kündigte unter Vorlage der Vollmacht für seine Mandantin den vor Jahren von ihm vermittelten Bausparvertrag. Zugleich bat er um Auszahlung des Bausparguthabens auf das Konto der Bausparerin. Anstatt dem vom beauftragten Versicherungsmakler übermittelten Wunsch der Kundin nachzukommen, verweigerte Wüstenrot die Durchführung mit einer hanebüchenen Argumentation:
„Da die Brüggenthies Versicherungsmakler GmbH und Co. KG Bausparverträge für uns vermittelt, sind Sie gleichgestellt wie unsere Außendienstpartner.“ Dirk Brüggenthies ist erstaunt, wie schnell man die ‚Ehre‘ hat, einem Wüstenrot-Außendienstpartner gleichgestellt zu werden. Eine ‚Ehre‘, auf die er aber gerne verzichtet, denn die Gleichstellung ist nichts anderes als eine Behinderung seiner Maklertätigkeit.
So erklären die Ludwigsburger: „Für Außendienstpartner und Mitarbeiter von Kooperationspartnern erteilte Vollmachten nehmen wir nur an, wenn es sich beim Kunden um den Ehegatten, die Kinder oder die Eltern handelt. Diese Einschränkung gilt unabhängig vom Umfang der Vollmacht. Wir können die für Sie ausgestellte Vollmacht daher nicht berücksichtigen.“
Wir haben den Wüstenrot-Vorstandsvorsitzenden Bernd Hertweck mit dem Fall konfrontiert und um Stellungnahme gebeten: ++ Warum ist bei Wüstenrot ein Versicherungsmakler mit Geschäftspartnervertrag einem Wüstenrot Außendienstmitarbeiter gleichgestellt? ++ Ist diese Gleichstellung vertraglich vereinbart?
++ Auf Basis welcher rechtlichen Regelungen berücksichtigt Wüstenrot eine unbefristete und nicht widerrufene Vollmacht nicht? ++ Nach Auffassung der BaFin verstößt die Nichtbeachtung einer unbefristeten, nicht widerrufenen und umfassenden Vollmacht grundsätzlich gegen § 1a VVG (vgl. ‚vt‘ 32/21).
Stellt nach Auffassung der Bausparkasse Wüstenrot die Nichtberücksichtigung einer gültigen Vollmacht einen Verstoß gegen das Verbraucherinteresse dar? Wenn nein, warum nicht?
Die Antwort ist dünn: „Nach wie vor gilt: Kundenbelange klären wir direkt mit den Betroffenen. An Dritte geben wir dazu keine weitere Stellungnahme“, teilt W&W mit. Ein Interesse an Aufklärung und Transparenz sieht anders aus. Schließlich hat der betroffene Versicherungsmakler, der bei seiner Tätigkeit im Auftrag der Kundin ausgebremst wurde, uns den Fall auf den Tisch gelegt. Doch juristische Wissenslücken, Antwortverweigerung und Intransparenz wiederholen sich bei W&W:
Nachdem Versicherungsmakler Falk Leibenzeder/Emmendingen bei Wüstenrot unter Vorlage der Maklervollmacht Auskünfte zu einem Bausparvertrag eines Mandanten angefordert hatte, offenbarte das ablehnende Schreiben das Ausmaß der juristischen Inkompetenz – oder der vorsätzlichen Behinderung der Versicherungsmaklertätigkeit: Pauschal wurden Vollmachten für juristische Personen abgelehnt, obendrein wurde ein Versicherungsmakler, der als natürliche Person agierte, mit einer juristischen Person ‚verwechselt‘ (vgl. ‚vt‘ 31/21).
„Den Missständen im Konzern sollte sich Konzernboss Jürgen A. Junker schleunigst annehmen – bevor die W&W AG ein Fall für die BaFin wird“, lautete bereits damals unsere Empfehlung. Immerhin bemühte sich nach unserem Bericht ein Mitarbeiter vom Wüstenrot ‚Beschwerde-Kommunikationscenter‘ um eine Antwort an den betroffenen Versicherungsmakler: Bezug nehmend auf die Anfrage unserer Redaktion wolle man nun die Hintergründe erläutern.
Doch die Erläuterungen warfen mehr Fragen auf als dass nachvollziehbare Begründungen geliefert wurden (vgl. ‚vt‘ 40/21). So vertrat W&W fast zwei Monate nach der Vollmachtablehnung allen Ernstes die Auffassung, es sei „die Form nach § 172, 126 BGB (…) nicht eingehalten, da uns keine Originalurkunde vorgelegt wurde“. Dass dann aber die Zurückweisung nach BGB „unverzüglich“ zu erfolgen hat, müssen die W&W-Juristen im Gesetzestext überlesen haben.
‚vt‘-Fazit: ++ Gültige Vollmachten nicht zu beachten, ist eine Missachtung des Kundeninteresses. Nach Auffassung der BaFin „verstößt die Nichtbeachtung einer unbefristeten, nicht widerrufenen und umfassenden Vollmacht grundsätzlich gegen § 1a VVG“. Das sollte auch Konzernboss Jürgen A. Junker nicht auf die leichte Schulter nehmen.
++ Beschwerden bei der BaFin sind ein probates Mittel, mit dem die Aufsicht solche Praktiken auf den Prüfstand stellt. Zu Ihrer Arbeitserleichterung liefern wir Ihnen eine Musterbeschwerde.
++ Für Vertragsvermittlungen sind Versicherungsmakler W&W gut genug. Steht dann eine Kündigung dieses Vertrages an, ignoriert Wüstenrot die gültige Vollmacht. Was halten Sie von solchen ‚Geschäftspartnern‘? – Meldungen gerne an Ihre ‚vt‘-Redaktion. (Die Musterbeschwerde kann hier heruntergeladen werden.)
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