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Zurich steht mit Gesetz auf Kriegsfuß – Nachteil für Verbraucher und Makler (Teil 1)

Die Mär des Verfallsdatums bei unbefristeten Maklervollmachten ist offenbar nicht auszurotten. Obwohl es rechtlicher Unfug ist, verlangen die Zurich Versicherungen Vollmachten, die nicht älter als 24 Monate sind. Dazu hat das Versicherungsunternehmen sogar eine interne Arbeitsanweisung erstellt. Der rechtliche Unfug wird allerdings nicht besser, wenn man ihn schriftlich abfasst. Sollen die im Auftrag des Mandanten tätigen Versicherungsmakler bei ihrer Tätigkeit behindert werden?

‚vt‘ hat von Zurich-Vertriebsvorstand Jawed Barna eine Stellungnahme angefordert, nach der ‚vt‘-Intervention rudert die Zurich zurück: Versicherungsmakler Dirk Brüggenthies, Brüggenthies Versicherungsmakler GmbH & Co. KG/Bad Salzuflen, bat am 07.10.2019 zur Rechtsschutzpolice eines Mandanten um Zustellung einer Antrags- und Policenkopie sowie Informationen über den derzeitigen Vertragsstand. Die Maklervollmacht wurde beigefügt. Womöglich hatte die Maklerverwaltung der Zurich ausgedehnte Herbstferien, jedenfalls dauert es fast zwei Monate (!), ehe sich die Zurich am 29.11. zu einer Reaktion in der Lage sah. Und die fiel mit „bitte lassen Sie uns ein aktuell unterzeichnetes Mandat zukommen“ kurz, rechtlich falsch und in der Sache keineswegs hilfreich aus.

Versicherungsmakler Brüggenthies retournierte prompt am gleichen Tag und wies kompetent darauf hin, dass der Zurich „ein gültiges Maklermandat“ vorliegt, dieses „ist unbefristet gültig und wurde nicht widerrufen“. Aber „falls Sie der Meinung sind, dass dies nicht so ist, teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage dafür mit“. Während bei Brüggenthies im Kundeninteresse zügig gearbeitet wird, scheint es bei der Zurich nahtlos von den Herbstferien in die Weihnachtsferien überzugehen. Womöglich glaubt man bei der Zurich, der Versicherungsmakler müsse dafür dankbar sein, denn er erhält tatsächlich noch vor Weihnachten, am 13.12., eine Antwort:

„Gemäß interner Arbeitsanweisung sind Mandate, welche älter als 24 Monate sind, zurückzuweisen. Bitte reichen Sie uns eine Willenserklärung jüngeren Datums ein.“ Vielleicht verwechselt die Maklerverwaltung der Zurich eine interne Arbeitsanweisung mit der von Brüggenthies erbetenen Rechtsgrundlage, die inkompetente Zurich-Verweigerung trägt jedenfalls nicht zu einer Lösung bei. Versicherungsmakler Brüggenthies schaltet die ‚vt‘-Redaktion ein. Da die Arbeitsanweisung der Zurich sich nicht mit §§ 167 ff. BGB vereinbaren lässt, fordern wir Zurich-Vertriebsvorstand Barna umgehend eine Stellungnahme ab und wollen u. a. wissen:

++ Unterliegen nach Auffassung der Zurich unbefristete Vollmachten einem Aktualitätserfordernis? Wenn ja: Auf welche rechtlichen Regelungen stützt Zurich die Vorgehensweise, Mandate, die älter als 24 Monate sind, zurückzuweisen? 

++ Ist nach Auffassung der Zurich eine unbefristete Vollmacht gültig, bis sie vom Vollmachtgeber widerrufen (oder vom Vollmachtnehmer zurückgegeben) wird? Wenn nein: Auf Basis welcher Rechtsgrundlage vertritt Zurich diese Auffassung? 

++ Wenn Sie bei Ihrer Prüfung feststellen sollten, dass Maklervollmachten unbefristet gültig bleiben bis zum Widerruf und ein Fehler bei den Sachbearbeitern bzw. Erstellern der Arbeitsanweisung vorliegt: Worauf beruht die rechtliche Fehleinschätzung? Welche Maßnahmen ergreift Zurich (wie Schulung, Weiterbildung, korrekte Arbeitsanweisung) wann, damit sich solche Fehler nicht wiederholen?

Dass bei der Zurich die Mitarbeiter nicht zeitnah, geschweige denn zügig antworten, wissen wir ja schon durch die geschilderten negativen Erlebnisse von Dirk Brüggenthies. Aber nicht nur im Umgang mit Versicherungsmaklern hat die Zurich große Defizite. Unsere Anfrage vom 18.12.2019 ist bisher nicht beantwortet worden. Dabei hatten wir mit zwei weiteren Fragen dem deutschen Statthalter des Schweizer Konzerns einen Denkanstoß zu dem kundenunfreundlichen Verhalten mitgeliefert:

++ Nutzt ein Versicherungsmakler nach Widerruf durch den Vollmachtgeber die dann nicht mehr gültige Vollmacht dennoch weiter, unterliegt sein Handeln den Sanktionen des StGB und lässt berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu. Sieht Zurich ihre schutzwürdigen Interessen bei Akzeptanz einer unbefristeten Vollmacht dadurch ausreichend gewahrt? Wenn nein, warum nicht?

++ Kunden/VN geben mit der Maklervollmacht eine eindeutige Willenserklärung ab. Die unberechtigte Zurückweisung einer gültigen Vollmacht kann für den VN zu Nachteilen führen. Der GDV-Verhaltenskodex setzt für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, um den Interessen der Kunden gerecht zu werden. Wie vereinbaren sich nach Auffassung der Zurich die Nichtbeachtung der vom Kunden erteilten Vollmacht mit den Vorgaben des GDV-Verhaltenskodex, dass sich die Versicherungsunternehmen an den Bedürfnissen des Kunden zu orientieren und diese in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen haben?

Auch wenn die Zurich einmal mehr kneift, ein Fehlverhalten einzuräumen und insbesondere Maßnahmen darzulegen, mit denen die zukünftige Wiederholung des Fehlverhaltens ausgeschlossen wird, rudert sie nach der ‚vt‘-Intervention zumindest zurück: „Die Zurich hat uns zwischenzeitlich kommentarlos eine Policenkopie zur Verfügung gestellt. Unsere nachfolgende Kündigung wurde anstandslos bestätigt“, berichtet Versicherungsmakler Brüggenthies über den weiteren Fortgang.

Wie Rechtsexperten das angebliche Verfallsdatum sehen und was sonst noch zur Zurich zu sagen ist, berichten wir in der ‚vt‘-Ausgabe der kommenden Woche.

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