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'k-mi'-Standpunkt 'Gegenwind': Anlegermandate zum Nachteil der Anleger

       – von Rechtsanwalt Daniel Blazek, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bielefeld –

 

1. Nepper, Schlepper, Bauernfänger?

So lautete seit den 60er Jahren der Untertitel zur ZDF-Sendung 'Vorsicht Falle!', Eduard Zimmermanns Warnungen vor Alltags- und Haustürbetrügereien. Und ja, der Verfasser stellt hiermit einen Zusammenhang her mit dem Ergattern und Durchführen von Anlegermandaten. Was bei den Paladinen des Verbraucherrechts natürlich für angemessene Empörung sorgen dürfte, schließlich scheinen doch eher die Emittenten und Finanzdienstleister die Betrüger zu sein und nicht etwa die Anlegeranwälte. Das mag manchmal sogar zutreffen.

Es mag aber ebenfalls zutreffen, dass nicht nur die Kapitalmarktakteure Anlegergelder versenken. Denn Mandate im Zusammenhang mit Kapitalanlagen haben in der Regel ganz ordentliche Streitwerte und laufen für den Anlegeranwalt idealerweise auf Vergleiche in Prozessen hinaus. Zudem sorgen kriselnde Anlagegesellschaften üblicherweise nicht nur für einen verwaisten Haftungsprozess, sondern gleich für ein ganzes Bündel vermeintlichen Handlungsbedarfs: Man könnte nicht nur vom Finanzdienstleister Schadensersatz verlangen, sondern auch vom Management, von Prospektverantwortlichen, Wirtschaftsprüfern, Repräsentanten, Ratingagenturen, man könnte die Anlagegesellschaft auf Mitteilung von Anlegerdaten in Anspruch nehmen, Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren betreuen und/oder Feststellungsklagen führen, sich gegen etwaige Anfechtungen wehren, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Ansprüche in Privatvermögen der Verantwortlichen vorläufig 'sichern', Rechtsschutzanfragen stellen, vielleicht Deckungsprozesse anstrengen, bei Klagen über mehrere Instanzen tätig sein und noch die Zwangsvollstreckung betreiben.

Damit lässt sich als Anlegeranwalt Geld verdienen, auch dann, wenn der Mandant verliert. Und da Rechtsschutzversicherungen den Braten längst gerochen haben und immer seltener bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten einstehen, müssen die Geschädigten immer häufiger in die eigene Tasche greifen, um in ihren Verlustausgleich zu investieren. Gewissermaßen gehen sie auf der Basis des ursprünglichen Investments eine neue Wette ein: (Nicht ganz) Double or Nothing. Verliert man, hat man dem sprichwörtlich schlechten Geld gutes hinterhergeworfen, und dies kann durchaus einen Großteil der üblichen Anlagesumme im Bereich der Verbraucher-Vermögensanlagen ausmachen. Gewinnt man hingegen und vollstreckt erfolgreich, bekommt man sein aktuelles und damaliges Investment wieder heraus, also die Anwalts- und Gerichtsgebühren, etwaige Gutachterkosten und das ursprünglich eingesetzte Anlagegeld.

Zurück zur 'Alltagsbetrügerei': Zugegeben, das ist ein einigermaßen harter Vorwurf gegenüber Anlegeranwälten. Gegen sie, ja, aber nicht für sie. Denn sie stilisieren die Pflichtverletzungen von Branchenangehörigen in Anlegerprozessen ebenso gerne hoch in betrügerisches oder sittenwidriges Verhalten, zumindest als Hilfsbegründung. Dabei unterscheidet sich der inhaltliche Vortrag dazu kaum; man kleidet ein und denselben Sachverhalt am Ende einer Klage – jedenfalls gegen Vertrieb und Management – einfach noch in das zu dünne und zu große Gewand des Delikts. Und da sich die Schadensträchtigkeit in den Beratungen durch Anlegeranwälte und Finanzdienstleister ziemlich ähneln, dreht der Verfasser den Spieß einfach mal um. Das macht zumindest beim Schreiben mehr Spaß.

 

2. Anlegeranwälte im Glashaus

In außergerichtlichen Anspruchsschreiben und in Anlegerklagen ertönt zumeist dieselbe Leier. Man will Schadensersatz, klar. Der Grund dafür ist, dass der Anleger vom Finanzdienstleister oder Gründungsgesellschafter oder Prospektverantwortlichen falsch informiert worden sei, was zu einem Vertragsschluss führte, womit der Anleger Geld verlor. Dies geschieht in unterschiedlichen Spielarten. Das herkömmliche Mittel dabei ist der Vorwurf, dass man nicht über die relevanten Risiken des Vorhabens aufgeklärt habe, der Prospekt fehlerhaft sei und die Anlage gar nicht zum Anleger passe. Wäre dieser richtig informiert worden, hätte er kein Geld ausgegeben, sondern es behalten oder vielleicht für anderen Mumpitz verwendet, aber nicht für diesen Mumpitz. Und in der Tat hat sich der Anlageberater unter Berücksichtigung der persön-lichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten dabei pflichtgemäß zu verhalten. Das lässt sich auch wunderbar auf Gründungsgesellschafter, Treuhänder und Prospektverantwortliche übertragen, die zumindest hinsichtlich des Anlageobjekts und der Durchführbarkeit dieselbe oder etwas abgewandelte Aufklärungsverpflichtungen treffen.

Bei Rechtsanwälten, die ihre Mandanten vor dem Ergreifen kostenauslösender Maßnahmen beraten, verhält es sich nicht viel anders. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ebenfalls grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend (vorwiegend rechtlich) zu beraten. Insbesondere sind Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- oder Rechtslage Anlass geben, sowie mögliche mit den betrachteten Maßnahmen verbundene Risiken darzulegen. Erscheint ein beabsichtigtes Vorgehen wenig aussichtsreich, so muss der Rechtsanwalt darauf sowie auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen, zum Beispiel die dafür aufzuwenden Gelder (Kosten).

Bevor es also richtig zur Sache geht, muss auch der berühmte Anlegeranwalt – ganz so wie der berüchtigte Finanzdienstleister – Risiken darstellen und darüber aufklären, ob das verfolgte Ziel mit den vorgestellten Mitteln überhaupt und ggf. unter welchen besonderen Bedingungen erreichbar ist. Macht er dies (unvorsätzlich) falsch und entsteht daraus ein Schaden, kann ihn der Mandant ebenfalls in Regress nehmen, wofür jeder Rechtsanwalt pflichtversichert ist. Prinzipiell ist es bei der Aufklärung des Anlegeranwalts über die anstehenden Maßnahmen also genauso wie bei der Aufklärung des Anlageberaters über die zu zeichnende Anlage. Man landet für Schadensersatz am Ende auch bei derselben Anspruchsnorm, § 280 Abs. 1 BGB. Und so kann es manchmal sein, dass mit Steinen wirft, wer im Glashaus sitzt und auf Finanzdienstleister und andere zeigt.

 

3. Werbung und Druck

Wie das Statistische Bundesamt veröffentlichte, suchten 91 % aller Internetnutzer im 1. Quartal 2018 online nach Informationen über Waren und Dienstleistungen für private Zwecke. Bei den Internetnutzern zwischen 25 und 54 Jahren handelt es sich dabei um 96 %, bei denjenigen über 55 Jahren um 89 %. Überwiegend werden Mobilgeräte genutzt, um online zu gehen. Anlegeranwälte wissen das. Sie verfolgen deshalb digitale Marketing-Strategien, teilweise bis hin zur Vollautomatisierung. Es geht um Online-Präsenzen und Reputation im Zusammenhang mit bestimmten Themen, wobei primär Plattformen, Landingpages, Links, gezielte Anzeigen und gelegentlich auch Interviews oder bloße Nennungen in etablierten Medien genutzt werden, um die Geotarget-optimierte Auffindung und Kontaktierung durch potenzielle Mandanten in Suchmaschinen zu erleichtern. Etwas weniger neuzeitlich könnte man dies auch schlicht selbstreferenzielle Werbung nennen. Das ist Standard. Das Rennen auf bestimmte Anlegergruppen wird damit längst nicht mehr entschieden, ebenso nicht wie mit einer bloßen Homepage, die im Grunde auch nichts anderes darstellt als eine Visitenkarte oder ein kleines Fotoalbum. Denn der geschädigte Anleger muss zunächst einmal auf dieser Homepage landen, und danach müsste er ein Mandat erteilen. Dafür muss er glauben, dass das Mandat etwas bringt.

Wie also wird um den Anleger geworben, der mittels Stichworten im Internet sucht, wegen seiner gescheiterten Anlage frustriert ist und sein Geld zurückverlangt? Es liegt auf der Hand, dass in Zeiten sich verdichtender Anwalts-Konkurrenz in diesem Segment das bloße Thematisieren der jeweiligen Krise nicht mehr ausreicht, um den Anleger zur Kontaktaufnahme oder gar zum Mandat zu bewegen. Denn dass seine Anlage in der Krise steckt, ist bei der Werbung um Mandate zumeist schon kalter Kaffee. Vielmehr muss dem Geschädigten eine halbwegs konkrete Hoffnung durch Suchmaschinen-Ergebnisse oder Anzeigen gemacht werden. Dies geschieht beispielsweise so: "Geld sichern – Ansprüche nun geltend machen", "Vermittler muss 120.000 Euro Schadensersatz zahlen", "So bekommen Sie bei P&R Containern Ihr Geld zurück" (im Komplex P&R), "Wirtschaftsprüfer zum Schadensersatz verurteilt" (INFINUS-Komplex), "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt", "Erstes Urteil gegen Vermittler von Hydropower" (Komplex Deutsche Biofonds/Hydropower), "Anleger können auf Schadensersatz hoffen" (Komplex EN Storage), "Anlageberater muss rund 2 Millionen Euro Schadensersatz zahlen", "Anlegerin wird Schadensersatz zugesprochen" (Komplex Lombardium), "Anlagenvermittler zu Schadensersatz verurteilt", "Verluste, Schadensersatz und Strafverfahren" (Komplex PICAM/PICCOR), "Oftmals brillante Schadensersatz-Chancen gegen Vermittler" (Komplex BWF). Der Verfasser will damit nicht unterstellen, dass alle Anlegeranwälte so werben – was vor allem die besonders respektablen eher nicht tun; nichtsdestotrotz sind diese Slogans diejenigen, die Anleger besonders wahrnehmen.

Zugegeben, mit keinem der Slogans wird behauptet, dass der jeweilige Anleger seinen Schadensersatz auch tatsächlich in Geld erhielt. Es handelt sich insoweit also nicht um Falschbehauptungen und damit auch nicht um Betrügerei. Jedoch wird weder in den Slogans, noch üblicherweise in den Folgetexten die abstrakte Gefahr verdeutlicht, dass man zwar einen gerichtlichen Titel erhalten kann, aber dennoch kein Geld sieht oder viel weniger als tituliert wurde, und dass man im allerschlimmsten Fall nicht nur auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt, sondern auch auf den Gerichtskosten. Zum Vergleich: Vor Zeichnung einer Kapitalanlage muss der Finanzdienstleister auf etwaige Verlustrisiken hinweisen, auf Zigarettenschachteln befinden sich Hinweise auf Gesundheitsrisiken, die Werbung für Glücksspiel darf hinsichtlich der Gewinnchancen nicht irreführend sein. Und auch ein Rechtsanwalt darf nicht unsachlich werden, wenn er im zulässigen Rahmen werben will. Eine Aufklärung über die Risiken schuldet er aber erst am konkreten Einzelfall, d. h. erst dann, wenn sich der (potenzielle) Mandant bereits bequemt und sich mit dem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt hat.

 

4. Hauptproblem: Insolvenzen

Bei Anlegermandaten spielen Insolvenzen mittlerweile eine Hauptrolle, sowohl in der Werbung, als auch in der Bearbeitung. Dies bringt für geschädigte Anleger einige aufklärungsbedürftige Gefahren mit sich, und zwar gleich aus mehreren Perspektiven.

Zunächst besteht natürlich das Risiko, dass der verklagte Gegner selbst insolvent wird und damit der Anleger auf seinen Kosten sitzen bleibt. Das ist zwar als solches nichts Neues, wird aber durch die Hoffnung relativiert, dass der Finanzdienstleister versichert ist. Es scheint, dass so mancher Anleger oder Anlegeranwalt es sich kaum vorstellen kann, dass es noch eine ganze Reihe von Finanzdienstleistungen gab, die nicht zu einer Versicherungsdeckung führen. Beispielsweise waren die seit 2014 breit verklagten vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS-Gruppe nicht selbst versichert, sondern nur das Haftungsdach. Auch für frühere Direkt- oder Sachwertinvestments, wie zum Beispiel die P&R-Containerinvestments oder die (vorhandenen?) EN Storage-Systeme, bestand bis zur ihrer Eingliederung in das Vermögensanlagengesetz keine Versicherungspflicht. Die Vermittlung von Vermögensverwaltungsmandaten wiederum, wie dasjenige der PICCOR AG, lassen sich schwerlich in § 34f GewO einordnen; dasselbe ist bei bestimmten Goldanlagen wie die der BWF-Stiftung der Fall. Unabhängig davon gilt für jedes vermittelte Investment, dass Haftpflichtversicherungen mit guten Gründen eine Deckung ablehnen können, wenn sich das Produkt aufgrund seiner rechtlichen Gestaltung als verbotenes Einlagengeschäft im Sinne des KWG entpuppt. Dasselbe gilt beim – häufigen wie leichtfertigen – Vorwurf deliktischen Verhaltens des Finanzdienstleisters, weil es sich damit um eine wissentliche Pflichtverletzung handelt. Dass also ein verklagter Finanzdienstleister pleite geht oder nur Vergleiche in ganz niedrigem Rahmen schließen kann, ist ein virulentes Risiko, welches üblicherweise die eingeklagte Summe konterkariert. Dabei vereinnahmt die vom Anleger beauftragte Kanzlei ihr Honorar, in der Regel bemessen am vollen Zeichnungsschaden und unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits oder des Vollstreckungserfolgs. Die entscheidenden Fragen bleiben damit: Was hat der Geschädigte dann gewonnen, und was hat er verloren? Und wenn er vom wirtschaftlichen Risiko gewusst hätte, hätte der Anleger dann geklagt?

Das Insolvenzrisiko besteht aber nicht nur beim Finanzdienstleister. Selbstredend schwebt es auch und gerade über kriselnden Emittenten (die Anbietergesellschaften aus den vorbezeichneten Komplexen sind alle insolvent neben vielen weiteren). Es erhöht sich sogar noch mit der Anzahl losgetretener Verfahren bzw. geltend gemachter Ansprüche. Für Anleger lohnt sich durchaus die Nachfrage, wie viele weitere Mandanten des eigenen Anwalts das Pleiterisiko erhöhen. Zudem werden häufig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verklagt, weil ihre kritisierte Tätigkeit einen Bezug zu den Anlegern haben soll. Dringen Anleger zuhauf damit durch, überleben auch diese (kleineren) Gesellschaften nicht lange. Als argumentativen Notnagel kann der Anlegeranwalt dann noch deren vermeintlich deckende Haftpflichtversicherung bringen, dann aber auch bitte mit den Hinweisen, dass diese bei deliktischem Verhalten gerade nicht zahlen muss, sowie es eine Vorschrift im VVG gibt, nach welcher die Versicherung unter Umständen nur verhältnismäßig zu leisten hat. Eine weitere Fallgruppe mit erheblicher Insolvenzgefahr bilden die in Anspruch genommenen Manager. Gerade dann, wenn es sich (auch) um strafrechtliche Vorwürfe handelt, scheint es zwar ein gesteigertes Bedürfnis nach deren zivilrechtlicher Haftung oder zumindest entsprechender Anwaltswerbung zu geben, jedoch keine deckende D&O-Versicherung. Auch beliebte, früh empfohlene Maßnahmen wie die Sicherung von Vermögenswerten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lösen sich in Luft auf, sobald der Manager insolvent wird. Hilfsweise kann der Anlegeranwalt noch darauf verweisen, dass rechtskräftig festgestellte Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht der Restschuldbefreiung unterliegen. Doch wer rechnet dann noch ernsthaft mit einer erheblichen, zeitlich halbwegs überschaubaren Befriedigung?

Soviel zum Insolvenzrisiko der Gegner. Es bestehen aber auch erhebliche Risiken bei der anwaltlichen Vertretung von Anlegergläubigern in Insolvenzverfahren. Dies ist ein ziemlich attraktives Tätigkeitsfeld, zumal die Zahlen der gewerblich registrierten Finanzdienstleister und unregulierten Graumarkt-Anbieter abnehmen. Wird eine Anlagegesellschaft insolvent, bekommen Anlegeranwälte den Anlass zur Werbung frei Haus geliefert. Tausende von Anlegergläubigern fragen sich, was nun zu tun ist und suchen zunächst online nach Hilfe. Ergänzend können regelrechte Roadshows oder Telefonkonferenzen von Kanzleien organisiert werden. Aus Insolvenzakten gewonnene Anlegerdaten werden – mitunter in fragwürdiger Weise – in Anschreiben genutzt. Als ganz erheblicher Katalysator wirken Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Anlegergläubiger, die er aus bestimmten Gründen im Interesse aller Gläubiger geltend machen muss (zum Beispiel aus gesellschaftsrechtlicher Kapitalaufbringungspflicht oder insolvenzrechtlicher Anfechtung von Scheingewinnen).

In diesem Feld wollen Anlegeranwälte für ihre Mandanten richtige Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, an Gläubigerversammlungen teilnehmen, vielleicht bei Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter beraten und ggf. bei der Abwehr seiner Forderungen tätig werden. Und möglicherweise ergeben sich noch Folgemandate gegen bislang nicht insolvente potenzielle Anspruchsgegner wie Finanzdienstleister, Manager, Wirtschaftsprüfer, siehe oben. Hierbei besteht das Hauptrisiko des Anlegers darin, dass die vom Anleger aufgewendeten Anwaltshonorare höher sind als sein Ertrag aus der Insolvenzmasse. Daneben bestehen die zuvor aufgeführten Risiken bei der Inanspruchnahme Dritter. Hinzu kommt das Risiko, dass ein Rechtsanwalt, der sich um die Forderungsanmeldung von Anlegern kümmert, zum Nachteil dieser Mandanten handelt, wenn er gleichzeitig weitere Anleger gegen berechtigte Forderungen des Insolvenzverwalters vertritt. Auch zu dieser Kollision lohnt sich eine kritische Nachfrage des Mandanten. Aber damit nicht genug – wehrt sich der Anleger gegen eine Anfechtung und unterliegt er vor Gericht, trägt er sämtliche Kosten aller Beteiligten, die in besonderen Konstellationen sogar höher sein können, als die Forderung selbst (zum Beispiel wenn ein Sachverständigengutachten erforderlich wird).

 

5. Fazit

Sarkasmus beiseite – Anlegeranwälte sind grundsätzlich keine Betrüger, ebensowenig wie die regelmäßig auch auf deliktische Haftung in Anspruch genommenen Finanzdienstleister. Jedoch ist es für den vertre-tenen Anleger von erheblicher Bedeutung, welche Risiken damit verbunden sind, dass sein Schaden kom-pensiert, seine Forderungen angemeldet oder Insolvenzforderungen von ihm abgewehrt werden sollen. Dies gilt um so mehr, als in der anwaltlichen Werbung zunächst positive Erwartungen der Geschädigten die entscheidende Rolle spielen. Mitunter münden werbliche Ansätze in unsinnige, kostenintensive Maß-nahmen. Der Anleger sollte sich die rechtlichen und Kostenrisiken darlegen lassen und nachfragen, ob die Vertretung anderer Geschädigter durch denselben Rechtsanwalt für ihn nachteilig ist. Wurde über die entsprechenden Risiken im Mandatsverhältnis nicht aufgeklärt und entstand hieraus ein Schaden des Mandanten, so kommt eine Haftung seines Rechtsanwalts in Betracht.

 

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