k-mi – Aktuelle Themen

OLG Köln: Handelsvertreter können Bonnfinanz zur Kasse bitten!

Erneut hat sich das OLG Köln mit den Kosten befaßt, die der Zurich-Strukturvertrieb Bonnfinanz seinen Handelsvertretern für die hauseigene Kundenzeitschrift 'Finanzzeit' aufdrückt (vgl. 'k-mi' 38/08).
Hierbei ist den Bonnern offenbar jeder Eiertanz recht, um möglichst die eigene Vertriebstruppe bluten zu lassen. Vergebens, wie jetzt erneut eindeutig und rechtskräftig das OLG Köln entschied (Urteil vom 11.09.2009, Az. 19 U 64/09).

Zum Fall: Die Bonnfinanz verlangt von ihren Handelsvertretern eine Kostenbelastung pro Kundenzeitschrift, die an deren betreute Kunden verschickt werden. Bei entsprechend größerem Kundenbestand können so schnell Tausende von Euro zusammenlaufen. Der von RA Ekkehart Heberlein aus der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen/München erfolgreich vertretene Vermittler sah dies jedoch nicht ein, da seiner Rechtsansicht nach § 86 a Abs. 1 HGB der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen hat. Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist die konkrete Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unternehmens, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen, wobei die Aufzählung der Unterlagen im Gesetz nur beispielhaft, also nicht abschließend ist. Entsprechend weit ist der Begriff zu fassen und auszulegen, so die Kölner Richter.

Der Zurich-Vertrieb schließt sich dieser Argumentation bezogen auf die Kundenzeitschrift 'Finanzzeit'
nicht an und behauptet statt dessen, daß es sich bei ihrer Zeitschrift um eine 'völlig überflüssige
Maßnahme, die reinen Luxus darstellt', handelt!!! Als Außenstehender reibt man sich angesichts
dieser Begründung schon die Augen und fragt sich, weshalb die Bonnfinanz überhaupt
eine "überflüssige" Kundenzeitung erstellt, diese den Bonnfinanz-Mandanten zukommen läßt und
obendrein sich diesen Aufwand von den Handelsvertretern bezahlen lassen will? Diesem Spuk
schieben die Kölner Richter jedoch einen klaren Riegel vor: "Die Kundenzeitschrift 'Finanzzeit' unterfällt
dem Regelungsbereich des § 86 a Abs. 1 HGB. Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine Werbedrucksache bzw. um eine Werbebroschüre (...) Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei der Kundenzeitschrift 'Finanzzeit' daher um Werbung im redaktionellen Gewand. Der inhaltliche und nicht von Werbung überlagerte Gehalt dieser Zeitschrift tendiert gegen Null."
Mit dem Resultat, daß die Bonnfinanz dieses Werbedruckwerk selbst bezahlen muß. Für die Vertriebsgesellschaft ist die Entscheidung wenig spaßig, schließlich können nun vermutlich über 1.000 aktuelle und ehemalige Bonnfinanz- Handelsvertreter den Strukturvertrieb nachträglich kräftig zur Kasse bitten. RA Heberlein verweist jedoch wegen der Verjährungsproblematik auf den Zeitfaktor, der beachtet werden sollte: "Wer diesbezüglich noch Gelder von der Bonnfinanz AG wiederhaben will, muß sich allerdings beeilen, da das OLG Köln die Verjährungseinrede mit drei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und den Person des Schuldners Kenntis erlangt hat, berechnet. Dies bedeutet, daß Rückzahlungsansprüche nur für derartige Abbuchungen/Zahlungen geltend gemacht werden können, die in der Zeit vom 01.01.2006 bis einschließlich 31.12.2009 den Mitarbeiternbelastetet wurden, sofern die Klage noch vor dem 31.12.2009 eingereicht wird."

'k-mi'-Fazit: Die rechtskräftige Kölner Entscheidung wird nicht nur alle Bonnfinanz-Handelsvertreter freudig stimmen, schließlich zahlt niemand gerne für vertrags- und rechtswidrige Maßnahmen, sonder sorgt für zusätzliche Rechtsklarheit bei allen Handelsvertretern, die vor vergleichbaren Problemen stehen.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk