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Taping kommt – Bundesrat winkt FinVermV durch

Der Bundesrat hat am 20.09.2019 die Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung verabschiedet. Die Änderungen an der sog. FinVermV sind u. a. der Umsetzung von MiFID II geschuldet. Auf der einen Seite haben die betroffenen Finanzanlagenvermittler nun zwar Klarheit nach einer langen Hängepartie um die Neufassung der FinVermV. Auf der anderen Seite müssen sie jedoch auch eine bittere Pille schlucken: Auf Finanzanlagenvermittler kommen erhebliche Mehrkosten zu durch die mit der FinVermV nun neu eingeführten Aufzeichnungspflichten für telefonische Beratungsgespräche und elektronische Kommunikation. Dieses sog. Taping ist besonders umstritten, da es teuer ist und Anleger entmündigt. Banken und KWG-Institute, die das 'Taping' bereits umsetzen, haben damit bislang äußerst negative Erfahrungen gemacht. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen hat  das Bundesfinanzministerium erst vor kurzem in einem Positionspapier dafür plädiert, das Taping wieder abzuschaffen (vgl. 'k-mi' 36/19). Dass es nun trotz dieser massiven Bedenken für Finanzanlagenvermittler eingeführt wird, stellt u. E. eine inakzeptable Überregulierung sowie schlechtes politisches Handling dar. Es gibt allerdings auch positive Aspekte: Der jüngste Verschärfungsantrag des BR-Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz in Sachen Provisionsaufklärung, der sich u. a. auf eine irreführende Studie der sog. 'Marktwächter Finanzen' berief (vgl. 'k-mi' 35/19), fand damit keine Mehrheit. Ein weiterer positiver Aspekt: Die FinVermV, die unabhängige Finanzanlagenvermittler betrifft, schreibt auch fest, dass diese weiterhin Provisionen für ihre Vermittlungsleistung vereinnahmen dürfen.

Neben zahlreichen Pflichten für die Finanzanlagenvermittler bringt die Verordnung auch einzelne Erleichterungen und Klarstellungen wie die von 'k-mi' im Verordnungsverfahren geforderte Möglichkeit, vom Zielmarkt bei der Vermittlung in begründeten Fällen abweichen zu können, um Kunden mehr Diversifikation ihrer Portfolios zu ermöglichen. Auch die beschlossenen großzügigen Übergangsfristen, die den Vermittlern und Beratern mehr Zeit für die notwendigen Umstellungen geben, fanden sich im 'k-mi'-Forderungskatalog in unserer Stellungnahme im Rahmen der Verbandsanhörung. Die FinVermV tritt am ersten Tag des "zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats" in Kraft – d. h. sollte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (erwartungsgemäß) im Oktober erfolgen, gilt sie ab dem 01.08.2020. Den betroffenen Finanzanlagenvermittlern bleibt nun noch die Hoffnung, dass es ggf. doch noch zu einer Abschaffung oder Lockerung des 'Tapings' im Bankenbereich kommt, die dann innerhalb der Übergangsfristen auch in der FinVermV nachvollzogen werden müsste.

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