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tecis: Vorsicht, wer diesen "Vertriebspartnervertrag" akzeptiert!

Der Swiss Life-Strukturvertrieb tecis Finanzdienstleistungen AG/Hamburg bindet Verkäufer unter den Regeln des Handelsvertreters (§§ 84, 92 HGB) ans Unternehmen, wo die Frage erlaubt sei, wo hier eigentlich der selbständige Gewerbetreibende ist, der "im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann", so wie es im Handelsgesetzbuch definiert ist. Im tecis-Vertriebspartnervertrag hebt das Unternehmen unter Punkt 7.2 zunächst auch darauf ab: "tecis wird bei der Erteilung von Vorgaben, Richtlinien und Weisungen der selbständigen Stellung des Vertriebspartners Rechnung tragen." Um sodann im unmittelbar folgenden Vertragssatz einzuschränken: "Der Vertriebspartner ist verpflichtet, Weisungen und Geschäftsanweisungen, die ihm von tecis oder einem Vertriebspartner, dem er zugeordnet ist, übermittelt werden, Folge zu leisten, unabhängig davon, ob diese allgemein oder für den Einzelfall von tecis erteilt werden." Dennoch soll der tecis-Verkäufer, der Geschäftsanweisungen zu befolgen hat, im Kundengespräch herausstellen, dass er "unabhängig vergleichen" kann, um Einsparpotenziale beim Kunden zu erzielen. Auf den möglichen Kundeneinwand, 'Willst Du mir was Verkaufen?', soll der Strukki nach 'k-mi' vorliegender tecis-"Einwandbehandlung" mit dem Argument kontern: "Alle sechs Monate machen wir knapp 50 Testberatungen bei Banken, Versicherungen und anderen Instituten. Immer wieder stellen wir im direkten Vergleich fest, wie teuer die meisten Produkte draußen auf dem Mark sind und wie viel man über einen unabhängigen Vergleich mit allen Gesellschaften auf dem Markt einsparen kann." Diese Aussage gilt es natürlich gründlicher zu beleuchten:

Wer diese angeblichen unabhängigen Tests bei wem im halbjährlichen Turnus überhaupt durchführt und zu welchen Ergebnissen diese genau führten bzw. wo die Ergebnisse eingesehen werden können, um die Glaubwürdigkeit solcher Behauptungen überprüfen zu können, dazu haben wir auf unsere Fragen hin seitens Swiss Life keine Antworten erhalten. Sie erinnern sich, in 'k-mi' 26/23 ("tecis: Täuschen Swiss-Life-Verkäufer mit TÜV-Prüfung?") hatten wir interne Schulungsdokumente enthüllt mit einem propagierten Finanz-TÜV mit Siegel des TÜV Süd. Dumm für tecis, dass über diese Dinge auf unsere Nachfrage hin der TÜV Süd allerdings gar keine Kenntnis hat. Könnte es sein, dass es sich bei den angeblichen 50 Testberatungen bei der Konkurrenz um bloße Fake-Informationen aus dem Hause Swiss Life handelt, um sich selbst aufs Schild zu heben? Und wenn dem so ist, bevor man dies nun als Kavaliersdelikt abbügelt, was wäre, wenn dadurch möglicherweise tausende von angesprochenen gutgläubigen tecis-Kunden auf ein falsches Gleis, sprich in die Arme von tecis-Verkäufern gelenkt werden in der Annahme, hier vollkommen unabhängig beraten zu werden. Schließlich soll es ja einen "unabhängigen Vergleich mit allen Gesellschaften auf dem Markt" geben.

Es mag schon sein, dass tecis Marktvergleiche durchführt bzw. für die eigene Produktwahl heranzieht. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass auch der einzelne Verkäufer "unabhängig" und frei im Markt die besten Produkte für seine Kunden herauspicken kann, so wie es die Aufgabe eines Maklers ist. Denn laut Vertriebspartnervertrag (Vertragspunkt 5.1) darf der tecis-Strukki lediglich die "freigegebenen Produkte der Partnergesellschaften" vermitteln. Und ob die tecis-Produktpalette damit in der Regel günstiger für den tecis-Kunden ist, als was bei Banken, Versicherungen und anderen Instituten angeboten wird, steht auf einem ganz anderen ungewissen Blatt, schließlich gilt es hier, die nicht billigen Strukki-Vertriebshierarchien mit Provisionen zu bedienen. Doch kommen wir auf den selbständigen tecis-Handelsvertreter zurück. Dieser unterliegt während der Vertragslaufzeit einem "absoluten Wettbewerbsverbot" (Vertragspunkt 12.1), was zunächst ein legitimes Interesse seitens tecis hervorhebt. Knifflig wird es jedoch, wenn der Vertrag einmal gekündigt wird und dem "Vertriebspartner ein Anspruch auf Provisionsvorschuss nicht mehr zusteht" (Vertragspunkt 19.8). Für die meisten Verkäufer kann dadurch die Abschiedszeit bis zum Erreichen des Vertragsendes eine liquiditätsseitig ziemlich schwierige Zeit werden. Doch das ist längst nicht alles:

Laut Vertragspunkt 24.6 ist der tecis-Verkäufer nach Ausspruch der Kündigung "verpflichtet, tecis mitzuteilen, ob er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beabsichtigt, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden". Zunächst einmal wäre an der Stelle zu klären, mit welchem Recht tecis diese Information von ihren (selbstständigen?) Handelsvertretern glaubt erhalten zu dürfen? Uns ist völlig neu, dass ein angestellter Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet wäre, bei Kündigung Rechenschafft darüber ablegen zu müssen, wo es ihn zukünftig arbeitstechnisch hinzieht. Also kann eine solche Information doch erst recht nicht von einem 'freien' Versicherungsvertreter verlangt werden. Was einem tecis-Verkäufer droht, sofern er sich nicht an diese Regelung hält, entnehmen wir dem Vertragspunkt 24.7, wo tecis sich vorbehält, die Systemzugänge des Vertriebspartners zu sperren, "wenn der begründete Verdacht besteht, dass das System durch den Vertriebspartner missbraucht wird oder in anderer Weise die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber tecis verletzt werden". Als eine solche Vertragsverletzung benennt tecis ausdrücklich, "wenn der Vertriebspartner seiner Informationspflicht hinsichtlich einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit nicht nachkommt". Was ist also einem tecis-Vermittler an dieser Stelle zu raten? Ehrlichkeit siegt, kann ein schlechter Ratgeber sein. Denn legt der Verkäufer gegenüber tecis offen, dass es ihn zur Konkurrenz zieht, könnte tecis ihm sofort den Arbeitsstecker ziehen, weil der Strukturvertrieb alle möglichen Geschäftsgefahren konstruierend daraus ableitet. Dass dies nicht unwahrscheinlich ist, dafür spricht allein schon die Existenz dieser vertraglichen Regelungen. Doch verheimlicht der Handelsvertreter seine Marktzukunft offenzulegen, läuft er später Gefahr, sobald tecis von der neuen Tätigkeit erfährt, ihm nachträglich die Hölle wegen Vertragsverletzungen heiß zu machen, sofern sich Spuren einer vorzeitigen Vertragsanbahnung finden lassen. Da die heutige Vertriebswelt gläsern genug ist, türmen sich hier bergeweise Gefahren auf, die möglicherweise wechselwillige Strukkis deshalb aus Angst vor Verdienstausfällen länger an tecis binden lässt, als es ihnen lieb sein mag. Ist genau dies etwa seitens der Swiss Life-Tochter vertragsseitig so beabsichtigt? Zu den mit dieser Regelung verknüpften Folgen erhielten wir auf Nachfrage seitens Swiss Life keine Auskunft.

'k-mi'-Fazit: 'Drum prüfe, wer sich ewig bindet', ein Ratschlag, den wir gerne in solchen Fällen geben. Besonders trifft diese Empfehlung auf Vertriebspartnerverträge aus dem Swiss Life-Strukturvertriebskosmos zu. Denn schnell ist eine Unterschrift in Vorfreude auf gegebene Versprechungen geleistet, die spätere Reue steht allerdings schneller als erwartet vor der Tür. Wir raten deshalb zur Vorsicht, derart aus unserer Sicht unseriöse Vertragsgestaltungen à la tecis gegenzuzeichnen, die nach unserem Empfinden nichts in Handelsvertreter-Verträgen zu suchen haben!

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