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BaFin vs. Aurimentum vor Gericht: Goldzinsen oder Treuerabatt?

Am 28.10.2020 veröffentlichte die BaFin eine Warnung vor der R & R Consulting GmbH wegen eines fehlenden Verkaufsprospekts. Die BaFin teilte seinerzeit mit, sie habe "Anhaltspunkte" dafür, dass die R & R Consulting unter der Markenbezeichnung Aurimentum eine Vermögensanlage mit der Bezeichnung "Goldkauf mit Treuebonus" öffentlich anbietet. "Entgegen § 6 VermAnlG wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht", so die Aufsicht. U. a. auf ihrer Homepage hatte R & R dieses Modell wie folgt angepriesen: "Der Goldkauf mit Treuebonus von Aurimentum bietet Ertrag und Verfügbarkeit bei größtmöglicher Sicherheit (...) Nach zwei Jahren Vertragslaufzeit 8 % Treuebonus auf Ihr erworbenes Gold. Kostenfreie Auslieferung des Goldes zu Ihnen nach Hause."

Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt scheiterte R & R Ende 2020 damit, der BaFin diese "Bekanntmachung" im Wege der einstweiligen Anordnung zu verbieten. Vor kurzem hat nunmehr auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Anbieters abgewiesen und damit die Warnung der BaFin bestätigt (Az. 6 B 84/21). Alle Vermittler, die in diesem Bereich tätig sind, sollten diese Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kennen! Der Beschluss zeigt, dass es sich um einen aufsichtsrechtlichen Drahtseilakt handelt, derartige Goldanlagen ohne Prospekt und ggf. ohne Erlaubnis zu vertreiben: Wie das Aurimentum-Verfahren zeigt, ergibt sich ohne Prospekt ein munteres Durcheinander von Vertriebsaussagen, AGB-Recht, Werbung und Internetseiten, die ein enormes haftungsrechtliches Potential zu Lasten des Vertriebs aufweisen. Nicht ohne Grund hat 'k-mi' jüngst zu Ihrem präventiven Schutz den Fonds Finanz-hauseigenen Edelmetalltarif von easyGoSi der GOLDEN GATES Edelmetalle GmbH kritisch beleuchtet: Wie auch der aktuelle Beschluss des VerwGH Hessen zeigt, ist es keine besonders kluge Idee, Edelmetallprodukte ohne Prospekt und Erlaubnis als "renditestark" zu vermarkten (vgl. 'k-mi' 23/21, 25/21). Vor allem nicht angesichts des Umstands, dass das Vermögensanlagengesetz im Punkt 'Edelmetalle' jüngst mit einem eigenen § 1 Abs. 2 Nr. 8, der eine Prospektpflicht für 'verzinsliche' Gold- und Edel-metallanlagen gesetzlich festschreibt, verschärft wurde (vgl. 'k-mi' 44/20). 

Wir haben daher den Beschluss  i. S. Aurimentum für Sie analysiert: Zunächst muss man beachten, dass die BaFin keine Beweise für entsprechende Warnungen braucht, sondern es genügten bislang auch schon begründete Anhaltspunkt, so die Hessischen Verwaltungsrichter: "Das Abstellen auf 'Anhaltspunkte' ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und stimmt mit der gesetzgeberischen Intention überein. Durch das Anbieten einer Vermögensanlage ohne Veröffentlichung des Verkaufsprospekts nach § 6 VermAnlG kann es aufgrund der mangelnden Informationen für die Öffentlichkeit bei interessierten Anlegern zu einer Fehleinschätzung der Risiken im Hinblick auf die beworbene Vermögensanlage kommen. Um mögliche Schäden abzuwenden, ist ein schnelles Handeln der Bundesanstalt erforderlich. Sie soll nach der Gesetzesbegründung, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr, bereits aufgrund von Anhaltspunkten die vorgesehenen Informationen bekanntmachen dürfen (BT-Drucks. 18/3994, Seite 51). Anhaltspunkte müssen dabei durch Tatsachen begründet sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus."

Der Aurimentum-Anbieter wehrte sich mit folgender Argumentation gegen die BaFin-Warnung, dass eine Vermögensanlage ohne Prospekt vorliege: Der angepriesene "Treuebonus" des Angebots (inzwischen umformuliert zu "Treuerabatt") sei "keine Zinszahlung, sondern ein Rabatt, der deswegen an eine 24monatige Frist gebunden sei, weil dann der Vertrieb erneut Gelegenheit habe, mit dem Kunden zu sprechen. Die Umdeutung des Treuebonus in Zinsen sei vom Wortlaut des Vertrages nicht gedeckt. Das Rückgaberecht für das Gold nach 24 Monaten existiere nicht und sei nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt. Die Antragstellerin habe sofort nach der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrages alle rund 4.000 Kunden angeschrieben und klargestellt, dass es ein Widerrufsrecht nur in den ersten vier Wochen des Vertrages gebe." Dies ergebe sich auch nicht, so die Beschwerde des Anbieters, "aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Internetseite. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den Kunden würden allein durch die AGB bestimmt, nicht durch die Internetseite. Es handele sich um eine Unterstellung, dass es den Kunden der Antragstellerin darum gehe, Rendite zu erzielen. Ein Verkauf von 'Rendite' ergebe sich weder aus den AGB noch aus der Internetseite."

Doch keins dieser Argumente hielt einer gerichtlichen Überprüfung stand: Zunächst widmeten sich die obersten hessischen Verwaltungsrichter dem Argument, "die vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihren Kunden würden durch die AGB bestimmt, nicht aber durch die Internetseite". Dem ist nicht so: Es sind auch "die Begleitumstände, die zur Abgabe einer Erklärung geführt haben, zu berücksichtigen, wie unter anderem Werbung, Angebotsunterlagen und die bestehende Interessenlage. Dass nicht vorrangig die AGB als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen für den Vertragsinhalt maßgebend sind, ergibt sich aus § 305b BGB. Danach haben individuelle Abreden Vorrang vor den AGB". Inhaltlich ging es vor Gericht um die Frage, ob durch einen "Treuebonus", der nach zwei Jahren in einer Goldnachlieferung von 8 % der Erstlieferung erfüllt werden sollte, eine Zinszahlung in Aussicht gestellt wurde. Strittig waren vor allem Fristen und Rückgaberechte: Der Anleger hat in dem Fall ein Anrecht auf einen Treuebonus (2. Lieferung) in Höhe von 8 % der laut Zeichnungsschein zu liefernden Goldmenge im 24. Monat, sofern der Zeichner das gekaufte Gold mindestens 24 Monate im Eigentum behielt. In den Informationen für Zeichner des Goldkaufvertrags wurde dem Anleger ein Rückgaberecht von vier Wochen ab dem Tag der Goldauslieferung eingeräumt. Da die Lieferung des gekauften Goldes als 1. Lieferung und die des Treuebonus in Gold als 2. Lieferung bezeichnet wurden, bestand ein Anspruch auf Rückzahlung auch nach Lieferung des Treuebonus. Der Anbieter hatte ebenfalls bestätigt, dass die Frist des Rückgaberechts vier Wochen ab dem Tag der 2. Goldlieferung beläuft. Danach konnte der Anleger nach Erhalt des Treuebonus das Rückgaberecht ausüben. Nach Ziffer 10 der Informationen holte die Antragstellerin das gekaufte Gold vom Zeichner zurück und überwies den vollständigen Kaufpreis.

Für die Richter deckt sich diese Gestaltung mit der Werbung auf der Internetseite mit einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren: "Abgesehen von extremen Ausschlägen des Goldpreises ist die Anlage für ihn nur lukrativ, wenn er von der Antragstellerin im 24. Monat weitere 8 % der laut Bestell- bzw. Zeichnungsschein zu liefernden Goldmenge sowie die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich des gezahlten Ausgabeaufschlages von 30 % (Ziff. 2. der AGB) erlangt. Auf einen anderweitigen Verkauf des Goldes durch den Kunden ist der Goldkaufvertrag damit nicht angelegt.“ Somit bestehen "unverändert Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Anlegern eine Verzinsung und Rückzahlung ihres Investments gewährt bzw. zumindest in Aussicht stellt (…) Entgegen den bisherigen Behauptungen hatte die Antragstellerin in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten  (...) Schreiben bestätigt, dass die Frist des Rückgaberechts nach § 356 BGB ab der 2. Goldlieferung laufe"

'k-mi'-Fazit: Bereits seit unseren frühen Warnungen z. B. vor der BWF-Stiftung (vgl. 'k-mi' 09/14) haben wir auf das grundlegende Plausibilitätsdefizit hingewiesen, wie Gold sicher verwahrt werden und gleichzeitig hohe planbare Renditen abwerfen soll . Neben dieser Quadratur des Kreises lauern bei einer Umgehung der Prospektpflicht weitere Rechtsrisiken für den Vertrieb, wie das Aurimentum-Verfahren zeigt!

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