Artikelarchiv Detail

BWF-Stiftung: Führt BGH-Rechtsprechung zum Haftungs-Gau?

Seit der Razzia mitsamt der behördlicherseits angeordneten Abwicklung der Geschäftsaktivitäten ist der Spuk rund um die BWF-Stiftung demaskiert. Denn wie in 'k-mi' 09/15 berichtet, setzte die BaFin mit dem Tag der Durchsuchungsmaßnahmen in 19 Wohnungen und Büros sofort mit RA Georg Bernsau, BBL Rechtsanwälte/Frankfurt einen Abwickler für die Investments der BWF-Stiftung wegen unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte (§ 37 Abs. 1 S. 2 KWG) ein, der damit unumkehrbare Fakten schafft, was darauf schließen lässt, dass die BaFin und die eingesetzten 120 Ermittler von der Richtigkeit ihres Einschreitens überzeugt sind. Gegenüber 'k-mi' bestätigte inzwischen auch trotz des laufenden Verfahrens die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass von den in Beschlag genommenen rd. 4 Tonnen Barren wohl nur ca. 5 % echtes Gold seien. Ein Ergebnis, das für die rd. 6.500 geschädigten Investoren und deren Vermittler einen Schock darstellt, seitens 'k-mi' jedoch längst vermutet und in zahlreichen Meldungen frühzeitig prophezeit wurde. Denn die uns seitens der Berliner über ihren Rechtsberater und Medien-Kommunikator Dr. Schulte & Partner/Berlin vorgelegten Testate des für diesen Zweck eingeschalteten Wirtschaftsprüfers und StB Dipl.-Kfm. Norbert Wojciechowski/Berlin, waren eine Hülle der Veräppelung, in der eine physikalische Prüfung des Goldes ausdrücklich verneint wurde als auch die Eigentumsverhältnisse an dem vermeintlichen Edelmetallbestand keine Bestätigung fanden: "Von daher ist die uns vorgelegte Bescheinigung für BWF-Investoren leider so viel wert, wie man diesem Anbieter sein Vertrauen schenkt – Anlegern raten wir zur Vorsicht!" (vgl. 'k-mi' 30/14). Deshalb lehnte 'k-mi' auch jedes der zahlreichen Angebote seitens der Kanzlei Dr. Schulte & Partner ab, selbst in den BWF-Goldkeller zu steigen, um uns vor Ort ein eigenes Bild vom hinterlegten Bestand zu machen, weil – so unsere Vermutung – dort das bloße Auge niemals erhellende Erkenntnisse gewinnen und schon gar nicht ein absolut unschlüssiges Geschäftsmodell urplötzlich dadurch schlüssig werden kann.

Richtig dramatisch kann es nun für die involvierten Vermittler der BWF-Stiftung werden. Einer­seits ist völlig unklar, ob die getätigten Aktivitäten überhaupt von einer rechtmäßig als Stiftung tätigen Organisation durchgeführt wurden (vgl. 'k-mi' 30/14). Eine Eintragung als Stiftung lässt sich nicht finden, was darauf schließen lassen könnte, dass die BWF-Kapitalholding GmbH (bis 2014 firmierend unter Stiftungsmanagement BWF GmbH) in die Verantwortung gezogen wird, deren alleiniger Gesellschafter Rainer Möller ist, Stiefsohn von Gerald Saik. Letzteren sehen wir als strategischen Kopf der BWF an. Da davon auszugehen ist, dass die Gold-Deals aufgrund ihres Versprechens, das Gold zu einem bestimmten Preis zurückzuzahlen, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach KWG darstellen, leiten die Hamburger Rechtsanwälte Gröpper Köpke darin unter Verweis auf die BGH-Urteile vom 21.04.2005, Az. III ZR 238/03, und 15.05.2012, Az. IV ZR 166/11, weitreichende Folgen ab: "Nach § 1 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als Einlagengeschäft. Einlagengeschäfte sind erlaubnispflichtig, § 32 Abs. 1 KWG. Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten beiden bis jetzt leider wenig beachteten Entscheidungen klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung ein sogenanntes Schutzgesetz ist. Alle, die gegen das Schutzgesetz verstoßen, haften. Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen und Unternehmensverantwortliche und Vermittler mit dem Privatvermögen. Das Haftungsprivileg von Kapitalgesellschaften, die eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften, greift dann nicht", so RA Matthias Gröpper.

Für alle BWF-Vermittler, von denen es nach Eigenangabe rd. 900 geben soll, kann das zu einem existentiellen Desaster führen, wenn sie ihren Kunden gegenüber mit Hab und Gut nun haften sollten! Und das kann um so schneller passieren, je weniger bei den eigentlichen Strippenziehern noch einzutreiben ist. Ganz neue Brisanz erhält nun auch folgender Vorgang: Wie wir in 'k-mi' 46/14 berichtet haben, hat die für die BWF tätige Kanzlei Dr. Schulte & Partner mit Bezug auf die Berichterstattung in 'imi' 20/11 in einem vermeintlich mit Datum vom 17.10.2011 an unser Verlagshaus gefaxtes Schreiben darauf hingewiesen, dass "die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mehrfach schriftlich bestätigt hat, dass für Handelsgeschäfte im Edelmetallbereich in der von der BWF betriebenen Art das Kreditwesengesetz oder andere Spezialnormen nicht zur Anwendung kommen (...)", als auch, dass es sich "bei dem Geschäftsmodell um einen Substanzwertkauf und -verkauf von Edelmetallen und nicht um ein Finanzgeschäft handelt. Die zur Beraterhaftung entwickelte Rechtsprechung kommt daher nicht in der Breite zur Anwendung, da es sich um ein normales Handelsgeschäft handelt." Eine Aussage mit Sprengkraft! Was Dr. Schulte & Partner selbst erkannt haben dürfte, denn der BaFin ließ die Kanzlei im vergangenen Jahr ausrichten, dass es sich bei dem Schreiben um eine "Verwechselung" handele, deren Angaben richtiggestellt worden seien. 'k-mi' hat jedoch weder das Schreiben noch eine Richtigstellung von den Berliner Anwälten erhalten! Doch welche Schlüsse sind aus dem Vorgang zu ziehen? Mal unterstellt, das besagte Schreiben oder andere mit ähnlichem Inhalt gingen statt an 'k-mi' unmittelbar an BWF-Vermittler, die diesen anwaltlichen Aussagen, dass es sich um kein unerlaubtes Einlagensicherungsgeschäft bei BWF Treuhand handelt, Glauben und Vertrauen schenkten. So könnte in dieser Handlung auch ein Verstoß gegen das Schutzgesetz zu sehen sein, was eine umfassende Haftung auch der Berliner Anwälte zur Folge haben könnte. Gleiches könnte für diejenigen gelten, die im Auftrag der BWF dabei mitgeholfen haben, derart falsche Aussagen in den Markt zu tragen. Per Internet-Botschaften waren BWF samt Mitstreiter jedenfalls bis unmittelbar vor der Razzia fleißig unterwegs gewesen!

'k-mi'-Fazit: Als vorgewarnte 'k-mi'-Leser können Sie sich zwar beruhigt zurücklehnen, der BWF-Fall hat allerdings erhebliche negative Reputationsauswirkungen, insbesondere auf den undurchsichtigen und vielfach mit Newcomern bestückten Markt der Edelmetallanbieter. Deren Geschäftsaktivitäten sollte jeder Vermittler nicht nur aus gegebenem Anlass höchst wachsam gegenübertreten. Bei Auffälligkeiten und Fragen können Sie sich natürlich gerne an die 'k-mi'-Redaktion wenden.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk