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Bei Banken und RSV-Versicherern herrscht(e) keine Einsicht

Der Gesetzentwurf für den LV-Provisionsdeckel wurde zu Recht auf das Abstellgleis geschoben (vgl. Text 1 ,vt' 09/21), jedoch bleibt der RSV Provisionsdeckel ein ordnungspolitischer Eingriff unddie Definition der AP sowie Anforderungen an Dienstleistungsvergütungen könnten zukünftig bei entsprechendem politischen Willen und Regierungszusammensetzung als Grundstein dienen, um die Regelungen dann doch noch auf LV und Schaden/Unfall zu erweitern. Dabei hätte es gar keines Deckels bedurft, um Verbraucher zu schützen, fördert die FDP zu Tage:

Die BaFin hat am 21.06.2017 und am 01.09.2020 die Ergebnisse der Marktuntersuchungen zur Restschuldversicherung (RSV) veröffentlicht. Insbesondere darauf beziehen sich die Antworten namens der Bundesregierung durch das BMF auf eine aktuelle Kleine Anfrage zur RSV der FDP (BT-Drs. 19-26396). Zu den Kenntnissen über die Höhe der Vertriebsprovisionen für RSV befragt (Frage 6), lautet die Antwort u. a.:

„Die BaFin stellte fest, dass die Vergütungshöhen je nach Darlehensprodukt, Vertriebskanal und Versicherungsprodukt stark variieren (…) Der höchste Provisionssatz, welchen die BaFin in ihren Untersuchungen identifiziert hat, beträgt 79 % der erhobenen Beitragssätze für das Risiko ‚Tod‘.“ Das halten wir für sittenwidrig und zu Recht wurde diese Vertriebspraxis der Banken und mitwirkenden Versicherer zu Lasten der Verbraucher kräftig kritisiert. Doch hat das für ein Einsehen bei den Beteiligten geführt?

Nur in einem äußerst bescheidenen Umfang, wie die Marktuntersuchung mehr als drei Jahre später erbringt: „Die festgestellten Provisionen waren nach wie vor teilweise außerordentlich hoch, ebenfalls mit Höchstsätzen über 50 %. Lediglich vier der befragten 27 Versicherungsunternehmen gaben ohne Einschränkungen an, dass es seit der ersten Untersuchung zur einer Reduktion der Provisionen gekommen sei“, teilt die BuReg mit. Höchst erstaunlich auch die Antwort auf Frage 7 zu den Nominalzinsen der Darlehen:

„Bei vier von 31 der von der BaFin betrachteten Kreditinstitute lag der Zinssatz für Darlehen mit Restschuldversicherung sogar höher als für Darlehen ohne Restschuldversicherung, d. h., Darlehen in der gleichen Bonitätsstufe kosteten mit Restschuldversicherung zum Teil sogar deutlich mehr als Darlehen ohne Restschuldversicherung.“ Von Demut bei den Branchen-Beteiligten, die bei einer sittenwidrigen Vertriebspraxis erwischt wurden, ist da nichts zu spüren.

Der FDP-Finanzexperte Frank Schäffler weist zudem auf ein Aufsichtsversäumnis hin: „Die BaFin muss bei sittenwidrigen Provisionssätzen eingreifen. Dafür braucht es keine neue gesetzliche Regelung, sondern diese ist in § 48 a VAG gegeben. Wir haben also kein Defizit an neuen Gesetzen, sondern an deren Vollzug.“

(Die BT-Drs. kann hier heruntergeladen werden.)

 

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