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Wie (in)transparent ist publity für die eigenen Fonds-Anleger?

Am 22.09.2021 meldete publity, dass sie für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF publity Performance Fonds Nr. 6, 7 und 8 nach eigenen Worten "erfolgreich" insgesamt acht Büroimmobilien veräußert habe. Käufer des Immobilienportfolios sei "ein deutsches Family Office". Über den Verkaufspreis wurde natürlich "Stillschweigen vereinbart". Seitdem warten die Investoren der drei AIF auf detaillierte Informationen, was publity unter "erfolgreich" versteht. Denn die Fondsdaten liefern weiterhin ein trostloses Bild: Der Gesamtrückfluss (inkl. der bisherigen Auszahlungen), den man den Investoren durch die Veräußerungen der restlichen Immobilien-Portfolios bislang in Aussicht stellt, ist einfach nur peinlich: Beim AIF Nr. 6 sind dies (prognostiziert) 100,5 %, beim AIF Nr. 7 98,5 % sowie beim AIF 8 nur 94,7 % (vgl. 'k-mi' 13/21, 33/21).

Eine Gruppe von publity-Anlegern und Vermittlern hat daher aktuell bei dem Anbieter weitere Informationen z. B. beim AIF Nr. 8 eingefordert. Hierzu zählen die Einkaufs- und Verkaufspreise der einzelnen Immobilien, die Namen der Käufer sowie die Due Diligence beim Einkauf der Objekte. Denn diese Informationen sind den Geschäftsberichten nicht transparent zu entnehmen. Erinnert sei daran, dass publity anfänglich selbst Immobilienkaufpreise in den Geschäftsberichten nicht objektbezogen, sondern lediglich aggregiert ausgewiesen hatte (vgl. 'k-mi' 33/18). Das Auskunftsersuchen stützt sich auf § 14 des Gesellschaftsvertrags des Fonds. Dort heißt es: "Jeder Gesellschafter und Anleger kann in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft von der Fondsverwaltung und der Treuhandkommanditistin verlangen. Kommen die Fondsverwaltung und die Treuhandkommanditistin einem zulässigen Auskunftsverlangen nicht binnen angemessener Frist nach, kann der Gesellschafter oder Anleger selbst oder ein auf seine Kosten beauftragter, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Sachverständiger (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen. Das Widerspruchsrecht nach § 164 Satz 1, 1. Hs. HGB wird ausgeschlossen; im Übrigen bleiben die Rechte der Kommanditisten nach den Vor-schriften der §§ 164 und 166 HGB unberührt; sie gelten für Treugeber entsprechend."

Eigentlich sollten solche Auskünfte gegenüber Investoren doch eine Selbstverständlichkeit sein. Gerade, da sich publity damit brüstet, dass die Transaktionen meist "erfolgreich" sind. So sollte es doch nichts zu verbergen geben. Trotzdem wehrt sich publity mit Händen und Füßen dagegen, bezüglich der letzten Transaktionen die verlangten Auskünfte sowie gar Einsicht dazu zu erteilen. Gegenüber der schon erwähnten Initiative von Vermittlern und Anlegern begründet publity das aktuell wie folgt: "Wir haben Ihr konkretes Gesuch auf Einsichtnahme geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass Ihnen § 14 des Gesellschaftsvertrags jedenfalls keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die von Ihnen konkret geforderten Dokumente einräumt. Wir werden selbstverständlich unseren vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen – soweit solche bestehen – nachkommen, eine Auskunft bzw. Einsichtnahme in Unterlagen zu den Themen 'Einkaufs- und Verkaufspreise der einzelnen Immobilien, die Namen der Käufer sowie die Due Diligence beim Einkauf der Objekte' sind von § 14 des Gesellschaftsvertrags jedoch nicht umfasst.“

§ 14 des Gesellschaftsvertrags gewähre, so publity-CEO Frank Schneider weiter, "lediglich ein Recht zur 'Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft'. Bei den dort benannten 'Büchern und Schriften' handelt es sich um solche Dokumente, die der Überprüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses dienen". Dies ergebe "sich aus dem von der einhelligen Literatur und Rechtsprechung herausgearbeiteten Umfang des Einsichtsrechts eines Kommanditisten nach § 166 HGB. Das Einsichtsrecht ist auf Dokumente beschränkt, die für die Überprüfung des Jahresabschlusses erforderlich sind. Sie interessieren sich jedoch für weitergehende Informationen, welche für die Überprüfung des Jahresabschlusses gerade nicht relevant sind und sich aus dem Jahresabschluss auch nicht entnehmen lassen. Due Diligence Gutachten, Namen von Käufern der Objekte bzw. Ein-und Verkaufspreise der Immobilien dienen keinesfalls der Prüfung des Jahresabschlusses, sondern stellen darüber hinausgehende Informationen dar. Ihr Gesuch auf Einsichtnahme weisen wir daher zurück."

Hier könnte Schneider aber schief gewickelt sein: Nach einem Beschluss des BGH vom 14.06.2016 zur Auslegung von § 166 HGB (Az. II ZB 10/15) gilt nämlich per Leitsatz folgendes: "Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft." Die Rechtsauffassung von publity steht somit im diametralen Widerspruch zu Rechtsprechung des BGH! Zudem ist es unstreitig, dass die erforderlichen 'wichtigen Gründe' vorliegen, die ein entsprechendes Auskunftsrecht und Recht zur Einsichtnahme seitens der Anleger begründen: Hierzu zählen bei publity vor allem:  ++ Massive Abweichungen bei Laufzeiten und Rückflüssen von der Prognose  ++ Der Verdacht von In-sich-Geschäften wurde nie nachvollziehbar ausgeräumt (vgl. 'k-mi' 33/18, 51/19, 15/21, 19/21)  ++ Es wird in Pressemitteilungen von "erfolgreichen" Transaktionen gesprochen, während die publity-Publikums-AIF jedoch nie davon zu profitieren scheinen bzw. auf keinen grünen Zweig kommen.

'k-mi'-Fazit: Ist eine KVG ihren Investoren eine Auskunft darüber schuldig, welche objektbezogenen Veräußerungserlöse es gab und wer die Käufer sind? Diese Fragen werden wohl demnächst im 'Fall publity' die Gerichte beschäftigen. Auch 'k-mi' wird diese Problematik (erneut) der BaFin vorlegen: Denn bei publity ist kaum Transparenz gegeben. Auch anhand der Jahresberichte der AIF lässt sich nicht nachvollziehen, welche Wertsteigerungen bzw. Verluste mit einzelnen Transaktionen erzielt werden konnten, geschweige denn, welche Gegenleistungen für die üppigen "Bewirtschaftungskosten" erbracht wurden. Dies sollten jedoch Mindeststandards an Transparenz gegenüber den Investoren sein!   

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